LG Frankfurt a.M.: Bibliotheken dürfen Ihren Nutzern nicht erlauben, digitalisierte Werke auf USB-Sticks mit nach Hause zu nehmen

veröffentlicht am 19. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.05.2009, Az. 2-06 O 172/09
§§ 52 b, 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt es ihren Nutzern an elektronischen Leseplätzen nicht gestatten darf, digitale Versionen von urheberrechtlich geschützten Werken (der Antragsstellerin) auf USB-Sticks oder andere Trägern zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen.

Die Universität hielt in ihrem Bestand sieben Exemplare des streitgegenständlichen Buchs „Einführung in die neuere Geschichte“ von W. S.. Im Januar 2009 wurde dieses Werk zum Zweck der Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen digitalisiert. Hierbei wurden die einzelnen Kapitel als PDF-Dateien gespeichert und Anfang Februar 2009 in die Datenbank eingepflegt, welche den elektronischen Leseplätzen zugrunde liegt. Die Universität stellte zum Abruf für den Benutzer einen PDF-Reader der Fa. Adobe zur Verfügung. Die einzelnen Dateien waren Grafikdateien, die einer modernen Textverarbeitung nicht zugänglich waren. Der Aufruf der fraglichen PDF-Dateien war jedenfalls über die in den Räumlichkeiten der Universität zur Verfügung gestellten elektronischen Leseplätzen möglich. Simultan konnten jeweils nur so viele identische PDF-Dateien aufgerufen werden, wie Printexemplare im Bibliotheksbestand vorhanden waren. Die fraglichen Dateien konnten in technischer Hinsicht am elektronischen Leseplatz eingesehen und ausgedruckt werden. Zudem war es dem Benutzer möglich, Dateien auf einen USB-Stick zu sichern und mit nach Hause zu nehmen.

Die Kammer führte zunächst aus, dass die Digitalisierung selbst und das Zugänglichmachen an elektronischen Leseplätzen durch die Universität gemäß § 52 b UrhG zulässig sei. Allerdings könne die Antragstellerin  von der Antragsgegnerin gem. § 97 Abs. 1 UrhG verlangen, es Nutzern nicht zu ermöglichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin veröffentlicht sind, an elektronischen Arbeitsplätzen auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu vervielfältigen bzw. diese Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe der geschaffene § 52b UrhG eine Nutzung ermöglichen sollen, die der analogen Nutzung vergleichbar sei (BT-DS 16/1828, S. 26). Da das Angebot hier im Wesentlichen auf wissenschaftliche Arbeit mit Texten gerichtet sei, umfasse dies auch die Möglichkeit eines Ausdrucks. Diese Annexkompetenz rechtfertige jedoch lediglich das Angebot, von den geschaffenen elektronischen Ressourcen Ausdrucke zu fertigen. Nicht mehr erfasst sei jedoch die geschaffene Möglichkeit, die Digitalisate als Datei auf ein digitales Medium zu speichern und aus der Bibliothek mitzunehmen. Denn insoweit überschreite das Angebot die weiteren Voraussetzungen des § 52b UrhG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52b UrhG müsse sich das Angebot auf eine Nutzung in den Räumen der Bibliothek beschränken. Ließe man die Speicherung und Mitnahme der Digitalisate selbst zu, würde – anders als bei der Mitnahme eines Ausdrucks – eine Nutzung des geschaffenen Angebots auch außerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek ermöglicht. Dies sei durch die geschaffene Regelung nicht mehr gedeckt.

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