LG Frankfurt a.M.: Darf ein als 3D-Marke geschützter VW-Bus ungefragt auf einem Kalender abgebildet werden?

veröffentlicht am 9. März 2010

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2010, Az. 3-11 O 161/09
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Unternehmen ohne Authorisierung der Volkswagen AG keine Kalender in den Verkehr bringen (lassen) darf, auf der ein VW-Bus abgebildet ist, da der VW-Bus als Marke auch für Druckerzeugnisse geschützt ist. Die Antragsgegnerin, so die Kammer, habe durch den nicht autorisierten Vertrieb des Kalenders »[…] 2010« ein mit der im Eilantrag aufgeführten Marke „VW-Bus“ identisches Zeichen für Kalender und damit für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch seien, für die die Marke Schutz genieße. Damit liege der Fall einer Markenverletzung bei Doppelidentität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.

Zudem führe die Verwendung der Marke für die Waren, für die sie Schutz genieße, auch zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da der angesprochene Verkehr annehme, der Kalender stamme von der Antragstellerin als Markeninhaberin oder einem Dritten, der mit der Antragstellerin in einer wirtschaftlichen (z.B. lizenzrechtlichen) Verbindung stehe. Damit stelle die Verwendung der Abbildungen des „VW-Bus“ auf den Kalenderblättern entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch eine markenmäßige Nutzung der Marke „VW-Bus“ dar, da sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft des Kalenders aus dem Haus der Antragstellerin oder z.B. eines Lizenznehmers aufgefasst werde.

Interessant: Die Antragsgegnerin wurde im Rahmen einer Störerhaftung in Regress genommen. VW hatte, wie seitens unserer Kanzlei bekannt, die Antragsgegnerin wohl – entgegenkommenderweise – zunächst durch die konzerneigene Rechtsabteilung auf den Rechtsverstoß aufmerksam machen lassen. Mit Erhalt der E-Mail hätten für die Antragsgegnerin konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung vorgelegen, so das Frankfurter Gericht. Damit hätte die Antragsgegnerin entsprechende, wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen müssen, um künftige Rechtsverletzungen durch den Vertrieb des Kalenders »[…]2010« zu unterbinden. Dies sei jedenfalls noch nicht dadurch geschehen, dass die Antragsgegnerin ihr Sortiment lediglich auf die EAN und ISBN überprüft habe, unter der der Titel »[…]2010« von der […] GmbH in ihr Internetangebot eingestellt worden sei. Sie habe nicht ausreichend sichergestellt, dass der Titel nicht unter einer anderen ISBN durch einen anderen Großhändler in ihr Internetangebot eingestellt werde. Damit hat es die Antragsgegnerin zurechenbar versäumt, ihr Sortiment auf den Titel hin zu überprüfen, so dass ihr das weiterhin vorhandene Angebot des Titels entgangen sei.

Hinweis: Die Ausnutzung des guten Rufs einer bekannten Marke für ein Produkt, dass möglicherweise nicht einmal im direkten Wettbewerb zu dem von der bekannten Marke erfassten Produkt steht, ist in der Rechtsprechung hinreichend bekannt. So wurde in der Entscheidung BGH, Urteil vom 09.12.1982, Az. I ZR 133/80 („Rolls-Royce“), bei welcher eine Werbeagentur eine Whiskey-Flasche des Herstellers Jim Beam werbend vor einem Rolls-Royce-Kühlergrill dargestellt hatte, Folgendes ausgeführt: „In der Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß wettbewerbswidrig handelt, wer die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit denen geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für die eigene Werbung auszunutzen (vgl. BGHZ 40, BGHZ Band 40 Seite 391, BGHZ Band 40 Seite 398 – Stahlexport zur Fussnote 3; GRUR 1969, GRUR Jahr 1969 Seite 413 , GRUR Jahr 1969 Seite 415 Angélique II; siehe auch Baumbach/Hefermehl, 13. Aufl., § 1 UWG Anm. 480). Zwar handelte es sich dabei nicht um die Benutzung von Abbildungen berühmter Erzeugnisse, doch ist es für diesen Tatbestand nicht maßgeblich, mit welchen Mitteln der fremde Ruf für die eigene Werbung nutzbar gemacht wird. Auch mag die Abbildung fremder Erzeugnisse, wie die Revision geltend macht, im Zusammenhang mit der Werbung für eigene Waren nicht unüblich, oft sogar kaum vermeidbar und vielfach unbedenklich sein, wenn die Abbildung nur beiläufig und ohne sich aufdrängende Beziehung zur Werbeaussage verwendet wird, etwa als Darstellung der Umwelt, in der das eigene Produkt verwendet wird oder verwendet werden soll. Anders liegt es aber bei einer Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § UWG § 1 UWG in den besonderen Fällen der Verwendung der Abbildung eines wegen seiner anerkannten Qualität oder seiner Exklusivität besonders geschätzten Erzeugnisses, wenn dadurch in den Augen des Verkehrs an den fremden Ruf angeknüpft wird. Daß dies in den in Betracht kommenden Verkehrskreisen nicht als unbedenklich angesehen wird, zeigt auch der Umstand, daß die Forderung der Kl. ihre – zu vergütende – Erlaubnis einzuholen, wie festgestellt, überwiegend erfüllt wird. Im Streitfall bezieht sich die Werbung der Bekl. allerdings im Gegensatz zu den genannten in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen nicht auf den Ruf eines Konkurrenzerzeugnisses oder die Leistung eines Konkurrenten. Solche Bezugnahmen mögen zwar wegen des unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses schwerer wiegen. Die Ausnutzung fremden Rufs als Vorspann eigener Werbung ist aber unter den hier festgestellten Umständen auch unabhängig von einem Wettbewerbsverhältnis hinsichtlich der in Beziehung gesetzten Waren und Leistungen als sittenwidrig im Sinne des § UWG § 1 UWG anzusehen.

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