LG Frankfurt a.M.: Germany = Made in Germany / Zur Eindeutigkeit von Herkunftsangaben

veröffentlicht am 28. April 2009

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.2008, Az. 3-12 O 55/08
§§ 126, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung „Germany“, gleich in welcher Form, auf einer Ware nur angebracht werden darf, wenn diese Ware tatsächlich in Deutschland hergestellt wurde. Das Gericht führte aus, dass die Namen von Ländern per se Herkunftsangaben seien. Werde ein Ländername auf ein Produkt aufgebracht, verstehe dies der Verbraucher in der Regel nicht als bloßen Hinweis auf das (in diesem Fall in Deutschland ansässige) Vertriebsunternehmen, sondern als Angabe des Herstellerlandes. Die weit verbreitete Herkunftsangabe „Made in Germany“ werde gedanklich direkt mit der Bezeichnung „Germany“ verbunden. Stamme eine so gekennzeichnete Ware hingegen nicht aus Deutschland, liege eine Irreführung über die Herkunft vor.

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