LG Frankfurt a.M.: Heimliche Verwendung eines Website-Trackingtools (Piwik, Google Analytics) ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 11. März 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2014, Az. 3-10 O 86/12
§ 15 Abs. 3 TMG, § 13 Abs. 1 TMG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Einsatz von sog. Trackingtools auf Webseiten ohne den Hinweis des Seitenbetreibers, dass das Trackingtool von ihm verwendet wird, und dass und wie gegen die Nutzung der so gewonnenen Daten widersprochen werden kann, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ähnlich hatte bereits das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12, hier) entschieden, dass Datenschutzverstöße (dort: keine Informationen zur Erhebung und Verwendung der für die Registrierung der angesprochenen Kunden erforderlichen personenbezogenen Daten) zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, weil sie Marktverhaltensregeln darstellen. Zur weiteren ergebnisgleichen Rechtsprechung (Zitat der Entscheidung):


„d) Bei § 15 Abs. 3 TMG handelt es sich schließlich auch um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Maßgeblich für die Einordnung Ist, ob die Norm das Auftreten auf einem Markt regelt und damit zumindest auch die Interessen der Betroffenen als Marktteilnehmer schützt (vgl. Köhler, in; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rdn. 11.42). Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG ist nicht auf solche Marktverhaltensregelungen beschränkt, die eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne aufweisen, dass sie die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützen (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2010, l ZR 139/09, zitiert nach Juris Tz. 34-BIO TABAK). Auch eine dem Schutz von Rechten oder Rechtsgütern dienende Vorschrift ist dann eine Marktverhaltensvorschrift, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme berührt wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11, zitiert nach Juris Tz. 34). Auf dieser Grundlage können Datenschutzvorschriften jedenfalls auch Marktverhaltensregeln sein, wenn sie die Grenzen der Zulässigkeit der Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung bestimmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.08.2009, 6 U 70/09, zitiert nach Juris Tz. 5; zu § 28 Abs. 3 BDSG: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11, zitiert nach Juris Tz. 34; a.A. zu § 28 Abs. 3 BDSG: OLG München, Urteil vom 12.01.2012, Az. 29 U 3926/11, zitiert nach Juris Tz. 29; vgl. auch zu § 13 TMG als Marktverhaltensregel OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12, zitiert nach Juris Tz. 58 unter Verweis auf die Erwägungsgründe zu Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG; a.A. zu § 13 TMG KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11, zitiert nach Juris Tz. 38 ff.). Ausgehend von diesem Maßstab Ist die Regelung des § 15 Abs. 3 TMG auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 15 Abs. 3 TMG regelt den Umgang mit Daten für eigene Geschäftszwecke – einschließlich Werbung – und dient damit jedenfalls auch dem Schutz von Rechtsgütern der Kunden im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme.“

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