LG Frankfurt a.M.: Vorauszahlungspflicht bei Flugbuchungen in AGB unzulässig

veröffentlicht am 2. April 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.01.2014, Az. 2-24 O 151/13
§ 1 UKlaG, § 4 UKlaG; § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 641 Abs. 1 BGB, § 646 BGB

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Luftfahrtunternehmens „Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort“ unwirksam ist, da sie Verbraucher unangemessen benachteiligt. Die komplette Vorauszahlung des Flugpreises, unabhängig davon, wann der Flug gebucht werde, widerspreche dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertrages, um den es sich hier handele. Das Interesse des Luftfahrtunternehmens an Liquidität rechtfertige die Klausel nicht. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.13 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Bezug auf Flugbeförderungsverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, beschränkt auf Verträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nach denen der Abflug- oder der Ankunftsort in Deutschland liegt, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger, nach dem 17.12.2009 geschlossener Verträge zu berufen:

„Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort“.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.13 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 502.000.- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Das beklagte Luftfahrtunternehmen verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Bedingungen für Luftbeförderungsverträge, die unter anderem folgende Klausel enthalten:

„Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig …. Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort“.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Es sei unangemessen, bereits bei der Buchung Vorauskasse in Höhe des gesamten Flugpreises zu verlangen. Dafür bestehe kein dies sachlich rechtfertigender Grund, außerdem werde dabei den berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger verweist darauf, dass bei Pauschalreisen nur geringfügige Anzahlungen zulässig seien und der Reisepreis frühestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig gestellt werden dürfe. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Zudem verlangt er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 250.- € nebst Zinsen.

Der Kläger beantragt:

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monatenn, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführers, zu unterlassen,
im Bezug auf Flugbeförderungsverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, beschränkt auf Verträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nach denen der Abflug- oder der Ankunftsort in Deutschland liegt, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger, nach dem 17.12.2009 geschlossener Verträge zu berufen:

„Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort“.

die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 250.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.13 zu zah len.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich darauf, vergleichbare Vorauszahlungsklauseln seien bei Luftbeförderungsverträgen weltweit üblich. Auch bei anderen Beförderungsverträgen und beim Kauf von Eintrittskarten und im Online-Handel seien sie allgemein akzeptiert. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorauszahlungsklauseln bei Pauschalreisen sei nicht einschlägig. Die Verhältnisse bei der reinen Flugbuchung seien heute andere als sie seinerzeit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Vorauszahlungsklauseln bei Pauschalreiseverträgen zugrunde gelegen hätten. Angesichts der hohen, kostenintensiven Vorleistungen/Investitionen der Beklagten sei sie auf Vorauszahlungen angewiesen. Der Kunde werde durch die Fluggastrechteverordnung ausreichend geschützt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die von der Beklagten gegen die Zulässigkeit erhobenen Bedenken sind nicht erheblich. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in Hessen hat. Im Übrigen hat die Beklagte sich insoweit rügelos zur Sache eingelassen. Ob der Kläger auch an einem Gericht in Nordrhein-Westfalen hätte klagen können, ist unerheblich, da der Kläger gegebenenfalls die Wahl hatte (§ 35 ZPO). Es war allein Sache des Klägers zu entscheiden, ob er die Fa. und dle Beklagte als Streitgenossen verklagt oder getrennte Klagen erhebt. Ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft liegt nicht vor. Die Tatsache, dass der Kläger dort die Fa. wegen einer inhaltsgleichen Klausel auf Unterlassung verklagt, ist unerheblich, da dies nicht zu einer doppelten Rechtshängigkeit führt. Die Beklagte ist ein anderes Rechtssubjekt. Eine rechtskräftige Entscheidung gegenüber der Fa. hätte keine Bindungswirkung gegenüber der Beklagten. Die Zulässigkeit der Klage hängt nicht davon ab, ob weitere Klagen gegenüber anderen Luftverkehrsgesellschaften „notwendig“ sind. Da der Kläger damit rechnen muss, dass die Fa. eine Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs durch entsprechende Prozesserklärungen verhindert, wenn eine ihr ungünstige Entscheidung droht und die Beklagte sich dann darauf berufen kann, dass es an einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung fehlt, kann die Klage keinesfalls als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Dadurch, dass der Kläger sich nicht auf eine Klage gegenüber einer Luftverkehrsgesellschaft beschränkt, schwächt der Kläger auch das Argument, dass die verklagte Gesellschaft gegenüber den anderen diskriminiert werde.

Der Kläger ist überregional klagebefugt (BGH NJW 12,1812). Weder aus der Satzunq noch aus sonstigen Umständen ergibt sich eine regionale Beschränkung auf Nordrhein-Westfalen. Außerdem schließt die Beklagte auch Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in diesem Bundesland haben.

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu (§§ 1, 4 UKlaG, §§ 307 I, 11 Nr. 1, 641 I, 646 BGB). Das Montrealer Übereinkommen regelt die Fälligkeit des Beförderungsentgelts nicht. Die Prüfung der Angemessenheit der angegriffenen Klausel erfolgt gem. Art 5 Rom-I-VO (Va (EG) Nr. 593/2008) nach deutschem Recht.

Die Überwachung der Beklagten durch das Luftfahrtbundesamt gem. § 21 1I LuftVG schränkt die Kontrollfähigkeit der Klausel nicht ein. Die dort vorgesehene Möglichkeit, die Anwendung von Beförderungsentgelten zu untersagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden, hat mit der Prüfung der Angemessenheit gem. § 307 BGB nichts zu tun.

Ob die Regelung auf einer Empfehlung (Nr. 1724) der International Air Transport Association beruht, die die verwendete Klausel über die Fälligkeit vorschreibt, kommt es nicht an. Dies hat auf die Kontrollfähigkeit der angegriffenen Klausel im räumlichen Geltungsbereich des BGB keinen Einfluss. Diese von der IATA empfohlenen Beförderungsbedingungen sind keine Rechtsnormen. Als Zusammenschluss von Luftverkehrsunternehmen ist die IATA kein Völkerrechtssubjekt, sondern ein internationaler nichtstaatlicher Verband. Sie kann keine Völkerrechtsnormen setzen. Insbesondere können aus diesem Grund die empfohlenen Beförderungsbedingungen nicht etwa als Völkergewohnheitsrecht angesehen werden. Die Empfehlungen der IATA binden nur ihre Mitglieder. Sie haben keine Außenwirkung und werden erst dann Teil der von den einzelnen IATA-Mitgliedern mit den Fluggästen abgeschlossenen Beförderungsverträge, wenn die jeweilige Luftverkehrsgesellschaft die Beförderungsbedingungen den Beförderungsverträgen zugrundelegt. Als allgemein formulierte Regeln sind auf den IATA-Beförderungsbedingungen beruhende Geschäfts- und Beförderungsbedingungen somit – wie von Rechtsprechung und Schrifttum einhellig angenommen wird – typische Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGHZ 86, 284 Rz. 13 ff; BGH NJW 07, 997 Rz. 9 – zit. nach juris).

Die von der Beklagten verwendete Klausel über die Fälligkeit des Beförderungsentgelts ist unwirksam, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Luftbeförderungsverträge sind Werkverträge. Von diesem gesetzlichen Leitbild weicht die angegriffene Klausel zum Nachteil des Kunden ab. Danach ist die Beklagte als Werkunternehmerin vorleistungspflichtig. Die Vergütung wäre danach erst nach Durchführung des Fluges fällig.

Wegen der Besonderheiten der Luftbeförderung, die in der gesetzlichen Reglunq des Werkvertrages nicht besonders berücksichtigt werden, mag es zwar sachlich gerechtfertigt sein, dass die Beklagte ihr Entgelt bereits vor Durchführung des Fluges erhält. Die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel hängt aber entscheidend davon ab, ob die schon bei der Buchung verlangte Vorauszahlung in voller Höhe des Reisepreises übermäßig hoch und damit unangemessen ist. Die von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Frage, ob überhaupt eine Vorleistung vor der Beförderung verlangt werden kann, muss hier aber nicht geklärt werden. Schon deshalb kommt es nicht auf die von der Beklagten zitierte Bundestagsdrucksache (BT-Drs. 7/3919 s. 28) an, die sich nur mit der Frage beschäftigt, ob bei bestimmten Geschäftsbereichen Vorauszahlungen zulässig sein sollen, aber gerade nicht damit, in welchem Ausmaß dies zulässig sein soll.

Das Interesse der Beklagten an einer Vorleistung des Kunden rechtfertigt zumindest keine Vereinbarung über die Gesamtfälligkeit bereits bei der Buchung, die nach den Geschäftsbedingungen zu einem unbestimmt langen Zeitraum in Voraus erfolgen kann. Ihrem Interesse könnte auch durch die Vereinbarung einer Anzahlung (mit der auch die Ernsthaftigkeit des Buchungswunsches festgestellt werden kann) und einer Restzahlung in einem angemessenen Abstand vor der Beförderung Rechnung getragen werden, um auch das Risiko der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Fluggastes vor der Beförderung auszuschließen und um ausreichend Planungssicherheit zu erreichen.

Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung, nach der die Beklagte vorleistungspflichtig ist, ist nur zulässig, wenn für sie ein dies sachlich rechtfertigender Grund vorliegt und dabei den berechtigten Interessen des Verbrauchers hinreichend Rechnung getragen wird. Das ist aber nicht der Fall.

Die Benachteiligung des Vertragspartners wird nicht durch zu beachtende Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt. Vielmehr setzt die Beklagte ihre Interessen über Gebühr gegenüber denjenigen der Verbraucher durch.

Bei der von der Beklagten getroffenen Regelung, dass Fälligkeit der gesamten Zahlungsverpflichtung bereits bei Buchung, also unter Umständen lange vor der Beförderung eintritt, wurde den berechtigten Interessen der Verbraucher nicht hinreichend Rechnung getragen. Er soll zahlen, bevor sichergestellt ist, dass der Flug tatsächlich stattfindet. Dieser verliert bereits frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts. Damit wird das Recht des Fluggastes zur Leistungsverweigerung für den Fall, dass die Beklagte ihre Leistung nicht erbringt, ausgehöhlt. Das ist von Bedeutung, wenn die Beklagte abweichend von ihrer ursprünglichen Planung Flugzeiten erheblich verändert oder Flüge annulliert.

So wie es die Beklagte es für unzumutbar hält, im Fall ihrer Vorleistung Forderungen beitreiben zu müssen, gilt dies auch für den umgekehrten Fall. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte bei diesem Massengeschäft nach kaufmännischen Überlegungen handelt und den Aufwand scheut, Rückzahlungsansprüche vor Klageerhebung ausreichend inhaltlich zu prüfen, da erfahrungsgemäß ein Teil insbesondere der rechtlich nicht informierten und nicht rechtsschutzversicherten Verbraucher auf klageweise Durchsetzung verzichtet. Das findet in den AGB seinen Niederschlag. So verweist die Beklagte in Ziffern 15.2, 15.3 ihrer Bedingungen darauf, dass sie im Falle von Verspätungen die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Betreuungsleistungen erbringt; dies erweckt aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden der Beklagten den Eindruck, dass sie die vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Zahlungsverpflichtungen bei erheblich verspäteter Beförderung nicht anerkennen will.

Ferner wird der Kunde durch die Verpflichtung zur Vorauszahlung mit dem Insolvenzrisiko der Beklagten belastet. Nach dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertrages soll dieses Risiko nicht einseitig vom Verbraucher getragen werden. So sind bei Bauverträgen mit Verbrauchern selbst Abschlagszahlunqen für bereits erbrachte Leistungen ohne Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Herstellung des Werkes gem. § 632a 111 BGB nicht uneingeschränkt ohne Sicherheitsleistung zulässig. Durch die vom Luftfahrtbundesamt ausgeübte Kontrolle wird das Risiko einer Insolvenz nach Zahlung des Entgelts nicht beseitigt. Das Amt erstattet in einem solchen Fall den bezahlten Flugpreis nicht. Es besteht kein berechtigtes Interesse, die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten für Personal und Büroausstattung schon im Voraus abzufangen. Dieser Aufwand gehört zum allgemeinen Geschäfts- und Investitionsrisiko, das typischerweise der Unternehmer trägt. Die vorgetragenen erheblichen Aufwendungen der Beklagten sind nicht auf den gebuchten Flug bezogen. Dass im Übrigen auf den konkreten Flug bezogene, wesentliche Kosten schon längere Zeit vor der Luftbeförderung anfallen, ist nicht ersichtlich.

Die nach dem Vortrag der Beklagten durch die Vorauszahlung ermöglichte geringere Höhe des Entgelts ist kein durchschlagendes Argument für eine unangemessene Klausel. Die Möglichkeit, dass bei einer rechtlich unbilligen Bedingung für den Kunden ein wirtschaftlich etwas günstigerer Preis kalkuliert werden kann, vermag ein rechtlich unbilliges Verhalten nicht zu rechtfertigen. (Palandt-Grüneberg, BGB, § 307 Rn 18; BGH Z 120, 22 RZ.21; 77, 126 Rz. 19; 22, 90 Rz. 23). Der angebliche Preisvorteil für den Kunden ist nicht zu qualifizieren. Preise werden nach den Marktverhältnissen kalkuliert. Die dem einzelnen Kunden durch die Klausel drohenden Nachteile stehen außer Verhältnis zu einem etwaigen Preisvorteil. Dieser Nachteil wird nicht durch Rechte aus der FluggastrechteVO aufgewogen. Zwar ist im Rahmen sachlich zusammenhängender Regelungen eine Kompensation von nachteiligen Klauseln durch für den Verbraucher vorteilhafte möglich. Die Verordnung ist aber nicht Teil der zu prüfenden Vertragsbedingungen der Beklagten, sondern wird dort nur als vorgeschriebener Hinweis zitiert und kann schon deshalb eine dem Kunden nachteilige Klausel nicht ausgleichen. Die Fälligkeit der Vergütung wird dort ohnehin nicht geregelt. Dadurch wird der Fluggast auch nicht ausreichend geschützt. Die Verordnung führt zu gesetzlichen Ansprüchen gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen bei Beförderungsverweigerungen, Annullierungen und Verspätungen, regelt aber Rechte gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen auf der vertraglichen Ebene, die die Klausel über Fälligkeit des Entgelts kompensieren könnten, nicht. Wird der Fluggast mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit von einer Annullierung unterrichtet, steht ihm im Übrigen kein Anspruch auf Ausgleichsleistung zu.

Ob andere Unternehmer, insbesondere andere Fluggesellschaften vergleichbare Klauseln verwenden, ist nicht erheblich. Üblichkeit reicht nicht, um Unangemessenheit auszuschließen. Dadurch werden unangemessene Klauseln nicht angemessen. Eine missbräuchliche Verkehrsübung schließt die Unangemessenheit nicht aus. Es handelt sich nicht um kollektiv ausgehandelte, von den beteiligten Kreisen – zu denen auch die Interessengruppen der Fluggäste gehören – als ausgewogen anerkannte Bedingungen, wie etwa die Verdingungsordnung für Bauleistungen oder die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Die bloße Beteiligung der Marktgegenseite reicht nicht (BGH Z: 113, 57 Rz. 20f; 91, 316 Rz. 17 – zit. nach juris).

Das Argument der Beklagten, bei vergleichbaren Geschäften wie dem Kauf von Tickets für andere Beförderungsarten oder für Veranstaltungen werde die Verpflichtung zur Vorauszahlung allgemein als angemessen angesehen, trifft so nicht zu. Von der Rechtsprechung werden vergleichbare Klauseln nicht allgemein anerkannt. Verpflichtungen zu übermäßigen Vorauszahlungen ohne Absicherung des Kunden werden vielmehr als unwirksam angesehen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, § 309 Rn 13,2. Hälfte; BGH NJW-RR 03, 834 Rz. 22, 213ft – zit. nach juris). So wurden beispielsweise von Pauschalreiseveranstaltern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vorauszahlungsklauseln von der Rechtsprechung nur bis zu einer Anzahlung von 10 % des Reisepreises anerkannt. Dementsprechend hatte der Gesetzgeber dann in § 651k IV BGB a.F. festgeschrieben, dass die Höhe der Anzahlung 10 % des Reisepreises nicht überschreiten darf. Erst nachdem die Insolvenzabsicherung des Reisenden durch Einschaltung von Kundengeldabsicherer vorgeschrieben war, wurde ein Anzahlung nur in Höhe von 20 % für noch angemessen erachtet (OLG Dresden NJW-RR 12, 1134; LG Hbg NJW-RR 08, 439). Versuche, höhere Anzahlungen durchzusetzen, sind bisher gescheitert. Jedenfalls sind danach Klauseln, wonach wesentliche Teile des Entgelts bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten sind, obwohl keine Insolvenzabsicherung erfolgt, unzulässig. Eine derartige Absicherung existiert bei der Luftbeförderung nicht. Die in VO (EG) Nr. 1008/2008 über Betriebsgenehmigungen ausgesprochene Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung der finanziellen Eignung der Beklagten durch die Luftverkehrsbehörde entspricht der Kundengeldabsicherung im Reiserecht nicht. Tritt Insolvenz ein, haftet die Behörde dem Fluggast nicht.

Aus der in § 2111 LuftVG ausgesprochenen Beförderungspflicht lässt sich kein sachgerechtes Interesse an der Verwendung der angegriffenen Klausel ableiten. Der Kontrahierungszwang besteht im Falle der Unzumutbarkeit nicht. Daraus lässt sich auch nur ein besonderes Interesse daran herleiten, die Vergütung zu vereinnahmen, bevor die Beklagte ihr Druckmittel Beförderungsverweigerung nicht mehr ausüben kann. Dazu ist es aber nicht erforderlich, den Kunden in jedem Fall bereits bei der Buchung zur vollständigen Bezahlung des Beförderungsentgelts zu verpflichten.

Bei den von der Beklagten herangezogenen Beispielen von als angemessen angesehenen Klauseln über Vorauszahlungen ist die Interessenlage nicht gleichgelagert. Zum einen handelt es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag ­anders als bei dem Kauf von Eintrittskarten oder sonstigen Fahrkarten – nicht um ein anonymes Geschäft. Der Kunde muss seinen Namen bei der Buchung angeben. Dies ermöglicht der Beklagten gerade bei einer Buchung über das Internet eine Prüfung der Bonität mit Hilfe von Unternehmen, die solche Leistungen anbieten. Zum anderen ist bei den von der Beklagten genannten Beispielen das zu zahlende Entgelt und damit das vom Verbraucher zu tragende Risiko in der Regel gering. In den Geschäftsbedingungen der Beklagten ist das vorauszuzahlende Beförderungsentgelt in der Höhe aber nicht begrenzt.

Die Klausel ist nicht in Hinblick darauf angemessen, dass es dem Kunden freisteht, nicht frühzeitig zu buchen. Ihm steht es jedenfalls nicht frei, die sofortige Fälligkeit der Zahlung bei frühzeitiger Buchung zu vermeiden. Im Rahmen der hier vorzunehmenden abstrakten Normenkontrolle werden nur die Vertragsbedingungen so wie die Beklagte sie vorhält, abstrakt geprüft. Es geht um die Frage der Angemessenheit gegenüber Frühbuchern.

Das Interesse der Beklagten an einem Liquiditätsgewinn zieht als Argument nicht, da dem das Interesse des Kunden an einem Liquiditätsverlust entgegenzusetzen ist.

Der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung ist ausgeschlossen, da der Kläger keine individuellen Interessen verfolgt, sondern im öffentlichen Interesse klagt (BGH NJW 95, 1488 Ls 2, Rz. 12, 15; BGH WM 90, 886; BGH WM 85, 1153) .

Da die Beklagte die Klauseln weiterhin verwenden will, sind zukünftig weitere Beeinträchtigungen des Rechtsverkehrs zu erwarten.

Die der Höhe nach unstreitige Kostenpauschale ist gem. § 5 UKlaG, § 12 I UWG, die Zinsforderung hieraus ist gem. §§ 291, 288 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II Nr. 1, 269 III, 709 ZPO. Die Einschränkung des ursprünglich angekündigten Antrages ist nur geringfügig und hat auf die Höhe des Streitwertes keinen Einfluss. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach dem der Beklagten bei einer Vollstreckung drohenden Schaden.

Es bestand kein Anlass für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, da der Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.13 keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthält. Die dort vorgetragenen Rechtsmeinungen wurden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sieht die erstinstanzlich tätige Kammer keinen Anlass. Die Tatsache, dass nicht alle in Deutschland werbend tätigen Konkurrenten der Beklagten, die Verträge mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland schließen, verklagt wurden, die inhaltsgleiche Fälligkeitsklauseln verwenden, schließt die Prüfungskompetenz der Kammer nicht aus.

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