LG Frankfurt a.M.: Wer sein Amazon-Angebot nachträglich mit einer Marke versieht, um Konkurrenten abzuwehren, die sich dem Angebot „angeschlossen“ haben, handelt wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 13. Juni 2011

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10
§§ 3; 4 Nr. 10 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Händler, der ein von ihm erstelltes Amazon-Angebot nachträglich mit seiner Marke versieht und Konkurrenten bei Amazon sodann abmahnt, wettbewerbswidrig handelt, da er die Konkurrenten gezielt behindere. Aufschlussreich ist die Erläuterung der Kammer zur Entstehung der Artikelbeschreibungen bei Amazon: „Die Handelsplattform amazon.de funktioniert nach dem Prinzip eines Warenkatalogs, in dem jeder Artikel nur einmal eingestellt wird. Dies führt dazu, dass bei einer Vielzahl von Angeboten gleicher Artikel von verschiedenen Verkäufern jeweils nur ein einziges Angebot angezeigt wird, wenn ein bestimmter Artikel angegeben wird. Eine Vielzahl von Anbietern teilt sich ein Angebot. Nutzer, die am amazon-Verkaufsnetzwerk teilnehmen, sind nicht allein auf die redaktionellen Inhalte von Amazon angewiesen, sondern sind dazu berechtigt, bestehende Angebote zu ergänzen und abzuändern. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Anbieter von ihm selbst gefertigte Bilder einstellt, die anschließend von allen anderen Teilnehmern benutzt werden. Ebenso steht es Anbietern frei, im Rahmen der vorgegebenen Kategorien für neue Artikel neue Artikelseiten zu eröffnen, die anschließend von den anderen Anbietern desselben Artikels mitbenutzt werden. Dies geschieht mittels ASIN, einer aus 10 Ziffern und/oder Buchstaben bestehenden Kennzeichnung.“ Zur rechtlichen Begründung des LG Frankfurt a.M. (Zitat):


„Die Klage ist auch begründet.

Soweit es um den Antrag zu I. 1. geht, steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zu. Denn soweit die Beklagte zwischen dem 05. und 27.08.2010 die Artikelbeschreibung unter der ASIN (…) änderte, liegt eine gezielte Behinderung der Klägerin vor.

Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers zu verstehen. Da der Wettbewerb darauf angelegt ist, auf Kosten der Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen, ist jede geschäftliche Handlung gegenüber Mitbewerbern ihrer Natur nach geeignet, Mitbewerbern in ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu beeinträchtigen. Deshalb liegt eine gezielte Behinderung nur dann vor, wenn zur Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit noch weitere, die Unlauterkeit begründenden Umstände hinzutreten. Dies setzt letztlich eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Lauterkeitsrechts voraus. Entscheidend ist, ob die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen (BGH GRUR 2007, 800 Tz. 21 – Außendienstmitarbeiter). Als gezielt ist danach eine Behinderung dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewerber gerichtet ist (BGH GRUR 2007, 800 Tz. 23 – Außendienstmitarbeiter).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verhalten der Beklagten, die Artikelbeschreibung unter der ASIN … in der Zeit vom 05. bis 27.08.2010 von „Koax-Kabel 100 m“ in „XYZ Koax-Kabel 100m“ umzuändern, als gezielte Behinderung von Mitbewerbern zu beurteilen. Zwar geht die Kammer im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Bochum davon aus, dass die Beklagte die ASIN (…) ursprünglich eingerichtet hat. Aber es ist streitig, ob dies unter der Produktkennzeichnung „XYZ Koax-Kabel 100m“ geschah. Da die Beklagte mangels zulässigen Beweisantritt („N.N.“) beweisfällig geblieben ist, dass die ASIN (…) ursprünglich unter der Artikelbeschreibung „XYZ Koax-Kabel 100m“ eingerichtet wurde, ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die ursprüngliche Einrichtung der ASIN nicht unter der Marke der Beklagten, XYZ, erfolgt ist, weil es feststeht ist, dass die Beklagte die im März vorhandene Artikelbeschreibung abänderte.

Soweit die Beklagte Schriftsatznachlass auf den im Termin gegebenen Hinweis der Kammer nach § 139 Abs. 5 ZPO beantrag hat, ist dieser Antrag zurückzuweisen, weil der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung in der Parallelsache, den einstweiligen Verfügungsverfahren, bekannt war, dass sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte die ASIN ursprünglich unter der Artikelbeschreibung „XYZ Koax-Kabel 100m“ eingerichtet hat, trägt. Über diesen Punkt ist in der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren ausführlich verhandelt worden. Deshalb war es der Beklagten auch zumutbar, bis oder in der mündlichen Verhandlung einen zulässigen Beweisantrag zu stellen.

Danach war die Beklagte nicht berechtigt, der Artikelbeschreibung ihre Marke „XYZ“ und ihre Firmenbezeichnung „… GmbH“ nachträglich hinzuzufügen, nachdem andere Anbieter ihre Koaxkabel 120dB 100 m unter der ASIN … gelistet hatten.

In diesem Fall diente die einseitige Abänderung durch die Beklagte in erster Linie der Beeinträchtigung der Entfaltungsfreiheit der unter der ASIN … gelisteten Mitbewerber. Denn die einseitige Abänderung war insbesondere darauf ausgerichtet, das Angebot der Klägerin bei amazon.de entfernen zu lassen, indem die Beklagte die Klägerin wegen Verletzung ihrer Marke abmahnte.

Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Beklagte bereits im Jahr 2008 die ASIN … unter der Artikelbeschreibung „XYZ Koax-Kabel 100m“ eingerichtet haben sollte, weil dann die Änderung der Artikelbeschreibung in erster Linie der Zurückversetzung in die alte Artikelbeschreibung diente und weniger der Beeinträchtigung von Mitbewerbern. Insoweit wäre mit zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich vor Listung ihres Artikels unter der ASIN … hätte darüber informieren können, wer mit welcher Artikelbeschreibung die ASIN … ursprünglich eingerichtet hat. Deshalb würde eine Gesamtwürdigung in diesem Fall dazu führen, dass es an einer gezielten Behinderung durch die Änderung der Artikelbeschreibung fehlen würde. Da die Beklagte die Artikelbeschreibung unstreitig änderte, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Änderung der Artikelbeschreibung zugleich eine Rückversetzung in die alte Artikelbeschreibung war. Mangels zulässigen Beweisantritt ist die Beklagte insoweit beweisfällig geblieben.“

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