LG Frankfurt a.M.: Zum Abmahnungsstreitwert beim Vertrieb von Produktnachahmungen

veröffentlicht am 27. Oktober 2009

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2009, Az. 2-06 S 10/09
§§
677, 683 Satz 1, 670 BGB

Das LG Frankfurt hatte in diesem Fall über die Tragung von Abmahnkosten in einem urheberrechtlichen Fall zu entscheiden. Der Beklagte hatte bei eBay ein Tank-Top mit einer Grafik angeboten. Dabei handelte es sich gemäß dem Vorwurf der Klägerin um eine Produktnachahmung bzw. Fälschung. Die Klägerin hatte zunächst Ersatz der Abmahnungskosten aus einem Streitwert von 30.000 EUR (1.005,40 EUR) verlangt. Nach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht wegen Unzulässigkeit verlangte die Klägerin in der zweiten Instanz nunmehr den Ersatz der Kosten aus einem Streitwert von 10.000 EUR (651,80 EUR). Das Landgericht befand diesen Streitwert für angemessen und verurteilte den Beklagten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in die Kosten.


Voraussetzung für die Verurteilung zur Kostentragung war der Nachweis, dass tatsächlich der Vertrieb einer Produktnachahmung stattgefunden hatte, obwohl der Beklagte bereits vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Beweis erbrachte die Klägerin durch die Aussage eines Sachverständigen, der die streitgegenständliche Auktion aufgerufen und die Ablichtung des Tank-Tops auf dem Bildschirm begutachtet habe. Dieses Gutachten sowie eine Gegenüberstellung des Originalmotivs mit dem von dem Beklagten angebotenen Top befand das Gericht für ausreichend, da der Beklagte seine Behauptung, dass es sich um ein Originalteil handele, nicht substantiieren konnte. Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Hagen Hild.

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