LG Frankfurt a.M.: Bei einer Abmahnung ist die Unterwerfung gegenüber Wettbewerbszentrale kein tauglicher Ersatz

veröffentlicht am 15. Mai 2008

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.04.2008, Az. 3/8 O 190/07
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 516 Abs. 2 BGB

Das LG Frankfurt ist der Rechtsauffassung, dass bei einer Abmahnung die strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber Dritten wie der Wettbewerbszentrale grundsätzlich nicht in Betracht komme. Grund hierfür sei, dass eine Institution wie die Wettbewerbszentrale die Einhaltung der Unterlassungserklärung nicht im gleichen Maße überwachen könne, wie ein Wettbewerber. Im konkreten Fall fehlte es auch an einer Annahmeerklärung der Wettbewerbszentrale. Auf Grund des übrigen Wortlauts der Entscheidung ist fraglich, ob allein die Annahmeerklärung die Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale zur tauglichen Alternative hätte werden lassen.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

In dem Rechtsstreit

Antragstellerin

gegen

Antragsgegner

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 8. Kammer für Handelssachen – durch Vorsitzenden Richter am Landgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2008 für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung vom 07.01.2008 wird bestätigt.

Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien vertreiben über die Handelsplattform eBay Batterien. Dies geschah auf Seiten des Antragsgegners am 20.11.2007 unter Verwendung der in Anlage AS 2 – 4 wiedergegebenen Widerrufsbelehrung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wegen der Einzelheiten wird auf BI. 44 – 72 d. A. verwiesen. Mit Schreiben der Rechtsanwälte vom 23.11.2007 mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab (BI. 73 – 80 d. A.) und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (81. 81/82 d. A.) auf. Der Antragsgegner gab daraufhin am 03.12.2007 gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg die von der Antragstellerin geforderte Unterlassungserklärung ab (BI. 85/86 d. A.) und teilte dies mit Schreiben vom 03.12.2007 (BI. 83/84 d. A.) den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit. Das Büro der Wettbewerbszentrale in Berlin teilte mit Schreiben vom 13.12.2007 (BI. 88 d. A.) dem Antragsgegner mit, dass die Unterlassungserklärung vom 03.12.2007 an sie zuständigkeitshalber weitergeleitet worden sei. Außerdem bestätigte sie den Eingang der Unterwerfungserklärung. Die Kammer hatte am 07.01.2008 eine einstweilige Verfügung erlassen, wegen deren Inhalts auf BI. 107 – 109 d. A. verwiesen wird.

Die Antragstellerin trägt unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.07.2003 (Az. 1 U 190/03) vor, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 03.12.2007 nicht entfallen sei. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 07.01.2008 zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund seiner strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs entfallen sei. Insoweit wird auf die S. 2 – 4 des Widerspruchs vom 19.02.2008 in BI. 113 – 115 d. A. verwiesen. Die Wettbewerbszentrale gehe nach Erhalt einer unaufgefordert ihr gegenüber abgegebenen Unterwerfungserklärung festgestellten Verstößen nach. Sie werde insbesondere aktiv, wenn der ursprünglich abgemahnte Wettbewerber einen konkreten Hinweis auf einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung melde. In diesem Fall schaue sich die Wettbewerbszentrale dann allerdings den gemeldeten Verstoß zunächst im Internet selbst noch einmal an, bevor sie gegen den Unterwerfungsschuldner vorgehe (Beweis: eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts vom 27.02.2008 in BI. 128 d. A.).

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

Da sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch ausschließlich damit verteidigt, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund seiner strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 03.12.2007 (Bf. 85/86 d. A.) gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs entfallen sei, ist davon auszugehen, dass er die mit dem Antrag vom 20.12.2007 geltend gemachten Wettbewerbsverstöße gegenüber der Antragstellerin konkludent deklaratorisch anerkennt.

Deshalb kommt es für die Begründetheit des Antrags einzig und allein darauf an, ob die vom Antragsgegner am 03.12.2007 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Zentrale geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auch gegenüber der Antragstellerin entfallen zu lassen. Dies ist zu verneinen. Insoweit ist davon auszugehen, dass aufgrund der vom Antragsgegner anerkannten Wettbewerbsverstöße eine Wiederholungsgefahr für gleiche oder kernidentische Verstöße in der Zukunft vermutet wird. Diese vermutete Wiederholungsgefahr ist aufgrund der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Antragsgegners vom 03.12.2007 gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nicht entfallen. Der Wegfall der vermuteten Wiederholungsgefahr erfordert, dass der Verletzer gegenüber dem Verletzten uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung erklärt, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen, vorausgesetzt, dass an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens kein Zweifel besteht (Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 12 UWG R. 1.101).

Der Antragsgegner hat vorliegend keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Antragstellerin abgegeben, sondern eine solche unaufgefordert gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. In der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem anderen Gläubiger, bei dem es sich auch um einen solchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handeln kann, sofern es sei bei dem Adressaten der Unterwerfungserklärung um einen Gläubiger/Dritten handelt, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend macht (Teplitzky, in: Wettbewersrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage Kapitel 8 R. 41; Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 12 UWG R. 1.167 und 1.168; Oberlandesgericht Frankfurt WRP 1998, 895 TZ. 25). Denn die von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgehende Wirkung, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, kann nicht auf das Verhältnis zwischen Schuldner und dem Adressaten der Unterwerfungserklärung beschränkt bleiben, sondern erfasst grundsätzlich alle Verhältnisse zwischen Schuldner und seinen Gläubigern (Teplitzky a.a.0. Kapitel 8 R. 38).

Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten steht vorliegend nicht entgegen, dass der Antragsgegner nicht einer Vielzahl von Abmahnungen ausgesetzt war, sondern nur der der Antragstellerin. Zwar führt das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung WRP 1998, 895 und der Tz. 26 aus, dass die Drittwirkung vor allem in den Fällen gelte, in denen sich der Schuldner einer Vielzahl von Abmahnungen ausgesetzt sehe. Daraus kann jedoch im Umkehrschluss nicht angenommen werden, dass die Wiederholungsgefahr dann nicht entfalle, wenn nur ein Gläubiger abgemahnt und dann die Unterwerfungserklärung statt dem abmahnenden Gläubiger selbst lediglich einem Verband gegenüber abgegeben wurde. Vielmehr kann auch in diesen Fällen der unaufgefordert dem Verband gegenüber abgegebenen Unterwerfungserklärung die Drittwirkung zukommen, die Wiederholungsgefahr gegenüber dem Abmahnenden zu beseitigen.

Allerdings ist ein sachlich vertretbarer Grund, die Unterwerfungserklärung statt dem abmahnenden Gläubiger einem Verband gegenüber unaufgefordert abzugeben, erforderlich, wenn der Schuldner nur von einem Gläubiger abgemahnt wurde, um die Wiederholungsgefahr auch gegenüber dem abmahnenden Gläubiger entfallen zu lassen. Denn der vom Antragsgegner eingeschlagene Weg, sich nicht gegenüber dem abmahnenden Gläubiger, sondern einem Verband gegenüber zu unterwerfen, ist mit einer Intensitätsabschwächung bei der Überwachung der Einhaltung der Unterlassungserklärung verbunden. Zwar ist angesichts der anerkannten Seriosität der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nicht an deren Willen zu zweifeln, einmal erkannte Verstöße konsequent zu verfolgen. Aber das Interesse eines Wettbewerbers an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist im Vergleich zum Interesse der Zentrale, Wettbewerbsverstöße von gewerblichen Verkäufern auf der Handelsplattform eBay zu verfolgen, höher einzustufen.

Zwar wäre es auch denkbar, dass die Zentrale durch Dritte, insbesondere der Antragstellerin, über etwaige Verstöße gegen ihr gegenüber abgegebene Unterlassungserklärungen informiert wird, um dann ihrerseits vorgehen zu können. Dieser Benachrichtigungsumweg bringt aber gerade die Intensitätsabschwächung gegenüber einer Verfolgung in eigener Regie durch die Antragstellerin zum Ausdruck. Außerdem würde die Verfolgung von Verstößen gegen die Unterwerfungserklärung durch die Zentrale voraussetzen, dass die Zentrale die Unterwerfungserklärung angenommen hat, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe das Zustandekommen eines Unterwerfungsvertrags voraussetzt. Denn die einseitige Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung einer Vertragsstrafe begründet noch keine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe (BGH Urteil vom 18.05.2006 IZR 32/03 Tz. 14).

Dass die Zentrale die Unterwerfungserklärung des Antragsgegners vom 03.12.2007 angenommen hat, hat der Antragsgegner weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Ausdrücklich ist nämlich eine solche Annahmeerklärung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nicht erfolgt, sondern nur eine Eingangsbestätigung der Zentrale mit Schreiben vom 13.12.2007 (BI. 88 d. A.). Diesem Schreiben kommt jedoch nicht die Bedeutung einer stillschweigenden Annahmeerklärung zu. Insoweit ist nämlich ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Berliner Büros der Zentrale, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt, erforderlich (BGH NJW 2000, 276, 277 und BGH 2004, 287, 288). Allein aus der Eingangsbestätigung einer unaufgefordert abgegebenen Unterwerfungserklärung kann jedoch auf einen solchen Annahmewillen nicht geschlossen werden. Denn insoweit liegt erkennbar keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung vor, sondern lediglich die Bestätigung einer Tatsache (Eingang eines Schreibens). Vielmehr hätte es einer darüber hinausgehenden Willensbetätigung bedurft, um auf einen Annahmewillen eines unaufgefordert abgegebenen Vertragsangebots zu schließen. Auch in dem Behalten der Unterwerfungserklärung liegt keine Betätigung eines entsprechenden Annahmewillens durch das Berliner Büro der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Ein solcher Schluss ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2000, 276, 277) im Hinblick auf § 516 Abs. 2 BGB gewöhnlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensbetätigung abgelehnt hat. In der Zusendung einer unaufgefordert der Zentrale gegenüber abgegebenen Unterwerfungserklärung, die zugleich ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags beinhaltet, ist jedoch kein lediglich vorteilhaftes Angebot zu sehen. Denn die Zentrale muss zur Überwachung der Einhaltung des Vertragsstrafeversprechens Personal abstellen, was Kosten verursacht. Mangels Annahme der Unterwerfungserklärung ist deshalb von einer erheblichen Intensitätsabschwächung auszugehen, weil es an der rechtlichen Möglichkeit einer Ahndung von Verstößen gegen die Unterwerfungserklärung durch die Zentrale fehlt, jedenfalls soweit es um die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe geht.

Danach bedarf es zum Wegfall der Wiederholungsgefahr eines sachlich vertretbaren Grundes, wenn die Unterwerfungserklärung nicht dem abmahnenden Gläubiger gegenüber abgegeben wird, sondern einem Dritten, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zumal eine solche vermehrte Praxis letztlich dazu führt, dass die Zentrale mit Unterwerfungserklärungen überschwemmt wird, so dass sie aus Personalgründen gar nicht mehr in der Lage sein wird, die Einhaltung der Vertragsstrafeversprechen ordnungsgemäß zu überwachen. Einen sachlichen Grund, die Unterwerfungserklärung nicht dem abmahnenden Gläubiger gegenüber abzugeben, sondern der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat der Antragsgegner nicht dargetan, so dass der von ihm abgegebenen Unterwerfungserklärung keine Drittwirkung zukommt, die auch die Wiederholungsgefahr gegenüber der Antragstellerin entfallen lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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