LG Frankfurt a.M.: Werbung mit der Aussage „Made in Germany“ bei Auftragsfertigung in China ist unlauter

veröffentlicht am 2. Februar 2009

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.2008, Az. 3-12 O 55/08
§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat einem Hersteller die Werbung und den Vertrieb von Messern mit der Aussage „Germany“ verboten, da dieser die beworbenen Produkte im Ausland produzieren ließ. Das Unternehmen hatte in seinem an Groß- und Einzelhändler gerichteten Katalog 2008 Messer mit Logo und der Aufschrift „Rostfrei … GERMANY“ angeboten, obwohl diese Messer unstreitig nicht in Deutschland hergestellt wurden, so die Wettbewerbszentrale (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). In der Angabe „Germany“ sahen die Frankfurter Richter eine geographische Herkunftsangabe. Die angesprochenen Groß- und Einzelhändler assoziierten mit „Germany“ den Herstellungsort,  „weil in Deutschland Messerklingen – schon wegen ‚Solingen‘ – als Qualitätsprodukte gelten“. Da die Messer aber tatsächlich im Ausland gefertigt würden, dürften sie nicht mit der geographischen Herkunftsangabe „Germany“ gekennzeichnet werden.

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