LG Freiburg: Filesharing – Bei einem Musiktitel darf die Staatsanwaltschaft die Daten des Beschuldigten nicht an den Rechteinhaber herausgeben

veröffentlicht am 4. Dezember 2009

LG Freiburg, Beschluss vom 31.07.2009, Az. 8 AR 1/09 + 2/09
§§ 406 e, 161a StPO

Das LG Freiburg hat mit diesem Beschluss entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung, die lediglich den Download eines Musiktitels betraf und deren strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts eingestellt wurde, keine Akteneinsicht zur Erlangung der Personendaten gewährt werden darf. Die Rechteinhaberin hatte Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, nachdem sie eine IP-Adresse erfahren hatte, über welche der Down-/Upload eines Musikstücks erfolgt sein sollte. Die Staatsanwaltschaft ermittelte den Anschlussinhaber der IP-Adresse, stellte das Verfahren jedoch ein, da nicht ermittelbar war, wer aus dem ermittelten Haushalt die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Anzeigeerstatterin, die gegen den Anschlussinhaber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen wollte, wurde die Auskunft jedoch verwehrt. Das Landgericht war der Auffassung, dass in einem solchen „Bagatellfall“ der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des ehemals Beschuldigten dem Interesse an der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vorgehe. Die Aufdeckung der Identität des Anschlussinhabers sei unverhältnismäßig, zumal auch nur ein geringer Tatverdacht bestand. Zudem sei die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adresse nicht unbedingt gewährleistet.


Landgericht Freiburg

Beschluss

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Freiburg

auf Strafanzeige der:

wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz.

Der Antrag der Anzeigeerstatterin auf Gewährung von Akteneinsicht wird zurückge­wiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens und die den früheren Beschuldigten insoweit entstan­denen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.
Die Anzeigeerstatterin ist Inhaberin der Rechte aller Musikstücke des Künstlers … für die Bundesrepublik Deutschland. Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 14. September 2007 zeigte sie bei der Staatsenwaltschaft Freiburg das am selben Tag gegen 1.12 Uhr erfolgte unberechtigte Zugänglichmachen eines Musiktitels dieses Künstlers über eine Internet-Tauschbörse unter Angabe einer be­stimmten IP-Adresse und des Knotenpunkts … an und stellte – jedenfalls konkludent – Strafantrag gegen Unbekannt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin die Verwender der IP-Adresse namhaft gemacht und gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz eingeleitetet. Nachdem die Beschuldigten keine Angaben zur Sache gemacht hatten, hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. November 2007 das Verfahren gegen sie mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2009 begehrte die Anzeigeerstatterin Akten­einsicht. Nach Anhörung derVerteidiger der früheren Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. März 2009 entschieden, der Anzeigeerstatterin Akteneinsicht zu gewähren. Hiergegen haben die Verteidiger gerichtliche Entscheidung beantragt.

II.
Die gem. §§ 406 e Abs. 4 Satz 2, 161 a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 StPO zulässigen Anträ­ge haben in der Sache Erfolg. Der Anzeigeerstatterin ist die beantragte Akteneinsicht zu versagen, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der früheren Beschul­digten entgegenstehen.

Zwar ist die Anzeigeerstatterin – auch wenn es ihr nur um die Verfolgung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche gehen sollte – als gem. §§ 395 Abs. 2 Nr. 2, 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO, 106 UrhG zum Anschluss als Nebenklägerin befugte Verletzte grundsätzlich zur Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt berechtigt (§ 406 e Abs. 1 StPO). Die ge­botene Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen führt jedoch vorliegend dazu, ein zur Versagung der Akteneinsicht führendes überwiegendes schutzwürdiges Interesse der früheren Beschuldigten i.S.d. § 406 e Abs. 2 StPO anzunehmen.

Während sich die Anzeigeerstatterin als Rechteinhaberin des betroffenen Musik­stücks insbesondere auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, steht den früheren Be­schuldigten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) zu. Nach Vornahme einer Einzelfallabwägung haben die Interessen der Anzeigeerstatterin hinter den schutzwürdigen Belangen der früheren Beschuldigten zurückzutreten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es vorliegend um eine bagatellartige Rechtsverletzung – das unberechtigte Zugänglichmachen lediglich eines Musiktitels am 14. September 2007 – geht. Die Staatsanwaltschaft sah ersicht­lich aus Verhältnismäßigkeitsgründen im Hinblick hierauf keine Veranlassung zu wei­teren Ermittlungshandlungen (insbesondere Durchsuchungsmaßnahmen). Auch wenn es bei der mit der Akteneinsicht begehrten Namhaftmachung der Verwender der lP-Adresse lediglich um die Erhebung der sogenannten Bestandsdaten und nicht der verfassungsrechtlich weitaus stärker geschützten Verkehrsdaten geht, das Recht, der früheren Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung also nicht in sei­nem Kern berührt ist, stellt sich die Aufdeckung der Identität der Verwender in derar­tigen Bagatellfällen in der Regel als unverhältnismäßig dar (vgl. LG Darmstadt K & R 2009, 211). Hinzu kommt die in die Abwägung ebenfalls einzubeziehende Stärke des Tatverdachts (vgl. nur Meyer-Goßner, StPG 51. Aufl. § 406 e Rdnr. 6). Wie die Staatsanwaltschaft in den Gründen ihrer Einstellungsverfügung zutreffend ausgeführt hat, lässt sich nicht ermitteln, ob einer (und bejahendenfalls welcher) der früheren Beschuldigten für die Bereitstellung des urheberrechtlich geschützten Musikstücks verantwortlich war. Zum einen kommen hierfür weitere im Haushalt lebende Famili­enangehörige – darunter ein strafunmündiges Kind – in Betracht. Zum anderen könnte auch sogenannte Schadsoftware das Herunterladen ermöglicht haben. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adresse, unter der die Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, nicht unbedingt gewährleistet sein muss (vgl. hierzu LG Köln MMR 2009, 291). Bei Vornahme einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände muss das Inte­resse der Anzeigeerstatterin an einer Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprü­che durch Namhaftmachung möglicher Anspruchsgegner hinter dem Diskretionsinte­resse der früheren Beschuldigten zurücktreten.

Eine bloße Auskunftserteilung (durch Bekanntgabe der Personalien der früheren Be­schuldigten) als im Vergleich zur Akteneinsicht milderes Mittel scheidet aus den ge­nannten Gründen ebenfalls aus.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 406 e Abs. 4 Satz 2, 161 a Abs. 3 Satz 3, 467 Abs. 1 (analog) StPO.

IV.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 406 e Abs. 4 Satz 2, 161 a Abs. 3 Satz 4 StPO).

I