LG Göttingen: Keine Vertragsstrafe fällig, wenn Unterlassungserklärung nicht angenommen wurde / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 22. Dezember 2010

LG Göttingen, Urteil vom 15.10.2010, Az. 3 O 8/10
§§
339 S. 2, 145 ff BGB

Das LG Göttingen hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nicht gefordert werden kann, wenn der Unterlassungsgläubiger die Unterlassungserklärung des Schuldners nicht ausdrücklich angenommen hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unterlassungsschuldner die Erklärung nicht in der vom Gläubiger vorgefertigten Form unterzeichnet, sondern diese abgewandelt habe. Dadurch habe der Beklagte das Angebot des Klägers nicht angenommen. Die Erklärung des Beklagten enthalte Einschränkungen und Änderungen des Angebots des Klägers und gelte daher als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Den Zugang einer angeblich darauf erfolgten Annahmeerklärung konnte der Kläger nicht nachweisen. Die geforderte Vertragsstrafe für einen doppelten Verstoß in Höhe von insgesamt 16.000,00 EUR wurde abgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Göttingen

Urteil


In Sachen

hat die 3. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Göttingen im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzschluss am 15.10.2010 (§ 128 Abs 2 Satz 2 ZPO) durch … für Recht erkannt:


Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 16.000,00 €

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung zweier Vertragsstrafen aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafeversprechens in Anspruch.

Der Kläger ist als Einzelhändler für Werkzeuge und Sanitäreinrichtungen u. a. auf der Onlineplattform Ebay unter dem Pseudonym „XXXXX“ tätig. Der Beklagte bietet auf der gleichen Plattform unter dem Pseudonym „XXXXX“ mehrere tausend Artikel, darunter Werkzeuge, an. Zwischen den Parteien sind bzw. waren mehrere wettbewerbsrechtliche Rechtsstreite anhängig.

Nachdem der Kläger den Beklagten wegen des Angebots mit einer nicht den Anforderungen des § 477 BGB entsprechenden Garantieerklärung durch Anwaltsschreiben abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach beigefügtem Muster des Klägers aufgefordert hatte, gab der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 06.07.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die in verschiedenen Punkten von dem Muster des Klägers abwich. Der Kläger lehnte die Annahme dieser Erklärung ab und verlangte mit Schreiben vom 07.07.2009 (Anl. B 3, Bl. 44 d. A.) eine die Verletzungshandlung abstrakt umschreibende, nicht auf den Bereich „XXXXX“ und den Onlinemarktplatz Ebay beschränkte Unterlassungserklärung ohne eine Aufbrauchfrist. Daraufhin gab der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 08.07.2009 eine Unterlassungserklärung ab, in welcher er sich bei Meidung einer vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe, deren Höhe im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen war, u. a. verpflichtete, es zu unterlassen, auf dem Onlinemaktplatz Ebay mit dem Hinweis zu werben „Garantie 2 Jahre und Rechnung“, ohne anzugeben, um welche Art von Garantie es sich handelt, was die Voraussetzungen der Garantieleistung sind, was die Garantiebedingungen sind, und dass die gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werde, wie bei dem Artikel XXXXX geschehen. Dabei bestand er auf einer Aufbrauchfrist von 10 Tagen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 08.07.2009 (BL 44 d. A.) Bezug genommen.

Mit Faxschreiben vom 22.07.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Annahme der Unterlassungserklärung vom 08.07.2009. Ob das Fax dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Faxsendebericht gibt als Empfängeradresse die Zahlenfolge „+0 00 00000“ an, ferner „Startzeit 22/7 13:33 – Übertragungszeit 00’32 – Seiten 1 – Ergebnis OK“, Die Kennung „+0 00 00000“ stellt eine Senderkennung des Empfängerfaxegeräts dar, die darauf zurückzuführen ist, dass das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten des Beklagten entsprechend eingestellt war. Bei den vom Klägervertreter empfangenen Faxschreiben wurde diese Faxkennung ausschließlich vom Fax des Beklagtenvertreters gesendet. Ein vom Beklagten vorgelegter Ausdruck des von ihm verwendeten Programms Microsoft Outlook über die bei dem Gerät des Beklagtenvertreters eingegangenen Faxsendungen mit der Nummer des Klägervertreters in der Zeit vom 26 05.2009 bis 23.03.2010 weist dagegen am 22.07.2009 keinen Faxeingang aus.

Der Beklagte warb ab 22.07.2009 bei Ebay zur Artikelnummer XXXXX für einen XXXXX mit der Angabe „10 Jahre Kesselgarantie gegen Durchrostung“.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.07.2009 verlangte der Kläger deswegen unter Berufung auf die Unterlassungserklärung des Beklagten vom 08.07.2009 die Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000,00 €.

In der Folge warb der Beklagte auf seiner Homepage zu Artikelnummer XXXXX mit dem Hinweis „Garantie auf Brühgruppe 5 Jahre. Garantie auf gesamtes Gerät 2 Jahre.“

Der Kläger mahnte den Beklagten deswegen mit Anwaltsschreiben vom 25.09.2009 ab und nahm ihn auf Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch.

Der Kläger meint, zwischen den Parteien sei eine wirksame Vertragsstrafenabrede zustande gekommen. Hierzu behauptet er, das Fax vom 22.07.2009 mit der Annahmeerklärung sei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugegangen und beruft sich dazu auf den Faxsendebericht, der seiner Auffassung nach einen Anscheinsbeweis für den Zugang des Faxschreibens begründet. Demgegenüber komme dem vom Beklagten vorgelegten Screenshot des Programms Microsoft Outlook über die bei dem Gerät des Beklagtenvertreters eingegangenen Faxsendungen keine Aussagekraft zu, da sich die eingegangenen Faxmitteilungen problemlos löschen ließen.

Darüber hinaus hält der Kläger den Zugang der Annahmeerklärung gem. § 130 Abs. 2 BGB für entbehrlich.

Die beanstandeten Wettbewerbshandlungen stellen nach Ansicht des Klägers Verstöße gegen das Vertragsstrafenversprechen dar, da im Kern die gleiche Verletzungshandlung gegeben sei. Der Kläger hält für den ersten Verstoß eine Vertragsstrafe von 6.000,00 und für den zweiten Verstoß von 10.000,00 € für angemessen.

Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.000,00 seit 08, August 2009 und aus weiteren 10.000,00 seit 10. Oktober 2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint, zwischen den Parteien sei kein vertragsstrafebewehrter Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Den Erhalt der Annahmeerklärung vom 22.07.2009 bestreitet er und behauptet unter Bezugnahme auf den vorgelegten Ausdruck der bei seinem Prozessbevollmächtigten eingegangenen Faxnachrichten des Beklagtenvertreters, am 22.07.2009 sei dort kein Fax des Beklagtenvertreters eingegangen. Der Sendebericht begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Faxsendung und sei zudem schon wegen der Empfängerkennung „+0 00 00000“ nicht aussagekräftig.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 26.08.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen der Beanstandung vom 29.07.2009. Es fehlt an einer wirksamen Vertragsstrafenvereinbarung, die bereits zur Zeit des beanstandeten Verstoßes bestanden haben muss (BGH GRUR 2010, 355).

Das Strafversprechen gem. § 339 S. 2 BGB ist eine vertragliche Abrede, für deren Zustandekommen grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften gelten (BGH GRUR 2010, 355 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist ein Unterlassungsvertrag nicht bereits durch das Klägerschreiben vorn 07.07.2009 mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung als Antrag und die Erklärung des Beklagten vom 08.07.2009 als Annahme zustande gekommen, denn der Beklagte hat das Angebot des Klägers nicht angenommen. Die Erklärung vom 08.07.2009 enthält Einschränkungen und Anderungen des Angebots vorn 07.07.2009 und gilt daher als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Entgegen der Aufforderung des Klägers enthält die Erklärung des Beklagten die Beschränkung auf den Marktplatz Ebay sowie eine Aufbrauchfrist, auch fehlt die geforderte abstrakte Umschreibung der Verletzungshandlung.

Damit war zum Zustandekommen des Unterlassungsvertrags die Annahme dieses neuen Antrags durch den Kläger gern. §§ 145 ff BGB erforderlich. Der Kläger hat die Annahme nicht vor dem beanstandeten Verstoß vom 29.07.2009 erklärt.

Der Zugang der Annahmeerklärung des Klägers beim Beklagten war nicht gem. § 151 S. 1 BGB entbehrlich. Dies ist dann der Fall, wenn nach der Verkehrssitte eine Annahmeerklärung nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller verlangt hat (BGH GRUR 2002, 824). Diese Voraussetzung ist hier angesichts der vorstehend geschilderten erheblichen Abweichungen der abgegebenen von der verlangten Unterlassungserklärung nicht gegeben.

Maßgeblich ist danach, ob die Faxerklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.07.2009, mit welcher die Annahme der Unterlassungserklärung vom 08.07.2010 erklärt wurde, dem Beklagtenvertreter zugegangen ist. Beweispflichtig hierfür ist der Kläger (BGH NM 95, 665), der den Beweis nicht hat führen können.

Das vorgelegte Sendeprotokoll begründet weder den Beweis des Zugangs beim Beklagtenvertreter, noch stellt es einen Anscheinsbeweis hierfür dar. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1995, 665) und nicht der Auffassung des OLG München (NJW 1994, 527), denn der Sendebericht mit OK- Vermerk zeigt nur die Herstellung der Verbindung zwischen Sende- und Empfangsgerät an (BGH NJW 06, 2263), wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Datenübermittlung an einer Unterbrechung oder Störung im öffentlichen Netz scheitert (BGH a.a.O.). Allerdings ist bei modernen höherwertigen Telefaxgeräten der Empfang anhand des Speichers überprüfbar, sodass es nach der Vorlage eines Sendeberichts mit OK-Status dem Empfänger im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliegt, vorzutragen, ob die Verbindung im Speicher seines Geräts enthalten ist und ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt (OLG Frankfurt, 1BR 2010, 267).

Vorliegend hat der Kläger den Sendebericht mit OK-Status vorgelegt. Ob der Umstand, dass die Empfängerkennung des Anschlusses des Beklagtenvertreters mit „+0 00 00000“ angegeben ist, die Aussagekraft des Sendeberichts beeinträchtigt, obwohl unstreitig in der Kanzlei des Klägervertreters nur Faxsendungen an den Beklagtenvertreter diese Empfängerkennung aufwiesen, kann dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat einen Ausdruck seines auf die Faxnummer des Klägervertreters generierten Faxjournals vorgelegt, aus dem sich entnehmen lässt, welches Fax im maßgeblichen Zeitraum wann von ihm empfangen wurde. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass theoretisch die Möglichkeit der Manipulation eines solchen Ausdrucks besteht, führt nicht dazu, dass der Beklagte deswegen seiner Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen wäre. Denn diese Erwägung trifft für sämtliche Computerausdrucke zu, nicht zuletzt auch für den Sendebericht, und konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung liegen nicht vor. Der Beklagte hat damit den Zugang der Faxsendung vom 22.07.2009 hinreichend bestritten, der Kläger hat den Zugang nicht bewiesen.

Mangels eines zuvor geschlossenen Unterlassungsvertrags hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

2.
Auch wegen der zweiten Beanstandung vom 25.09.2009 hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Vertragsstrafenvereinbarung mit dem Inhalt der Unterlassungserklärung vom 08.07.2009 dadurch zustande gekommen ist, dass der Kläger das in der Erklärung vom 25.09.2009 liegende Vertragsangebot angenommen hat, indem er mit Schreiben vom 29.07.2009 unter Bezugnahme auf die Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe forderte. Denn der beanstandete Wettbewerbsverstoß vom 25.09.2009 zählt nicht zu den von dem Vertragsstrafeversprechen vom 08.07.2009 erfassten Handlungen. Die Werbung erfolgte auf der Homepage des Beklagten, während er sich in der Unterlassungserklärung lediglich verpflichtet hatte, bei Ebay die beanstandeten Garantieangaben zu unterlassen. Die Erklärung vom 08.07.2009 kann nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass auch Verstöße auf anderen elektronischen Marktplätzen oder auf der Homepage mit der versprochenen Vertragsstrafe bewehrt sein sollten.

Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH GRUR 2010, 167 m.w.N.). Vor Abgabe der Unterlassungserklärung hatte der Kläger ausdrücklich verlangt, aus der zuvor abgegebenen, vom Kläger deswegen abgelehnten Unterlassungserklärung vom 06.07.2009 u.a. sowohl die Beschränkung auf Rasenpflegegeräte als auch die Beschränkung auf den Onlinemarktplatz Ebay herauszunehmen. Dem ist der Beklagte nur bzgl. der Beschränkung auf XXXXX, nicht aber bzgl. Ebay nachgekommen. Dies konnte der Kläger, sachkundig durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten, nur dahin verstehen, dass der ebenfalls anwaltlich vertretene Beklagte sich entsprechend dem Wortlaut der Erklärung bzgl. der Platzierung der beanstandeten Werbung auch nur für Ebay der Vertragsstrafe unterwerfen wollte. Hinzu kommt, dass Anlass des Vertragsstrafenversprechens ebenfalls zwei Angebote des Beklagten bei Ebay waren.

Zwar ist bei der Auslegung wettbewerblicher Vertragsstrafevereinbarungen zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsanspruch auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen umfasst (BGH GRUR 2010, 167). Die bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihres Unterlassungsvertrages freien Parteien können die Unterlassungsverpflichtung jedoch auch bewusst auf die bezeichnete Verletzungsform und ihre (nahezu) identische Wiederholung beschränken (OLG Köln, WRP 2000, 226). Es ist schon fraglich, ob aus objektiver Sicht die Werbung auf der Homepage eines Händlers seiner Werbung bei Ebay im Kern gleichzusetzen ist. Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kommt dies jedenfalls nicht in Betracht, denn nach der vorangegangenen Auseinandersetzung der Parteien darüber, ob der Beklagte bereit war, sich auch zur Unterlassung außerhalb von Ebay zu verpflichten, erfolgte die ausdrückliche Beschränkung auf den Marktplatz Ebay.

3.
Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.

I