LG Hamburg: Access-Provider kann nicht verpflichtet werden, den Zugriff auf Filesharing-Webseiten zu unterbinden

veröffentlicht am 15. Juli 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010, Az. 308 O 640/08
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; 8 TMG; 88 TKG; Art. 10 GG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Access-Provider nicht dazu verpflichtet werden kann, den Zugang auf rechtsverletzende Webseiten zu unterbinden. Nicht zu verwechseln ist dieser Fall mit der Sachlage, dass ein Hosting-Dienst wie Rapidshare auch rechtswidrig handelnden Filesharern (ungewollt) die Möglichkeit bietet, Inhalte ins Netz zu stellen, die von Dritten heruntergeladen werden können (vgl. OLG Hamburg, OLG Düsseldorf). Die Beklagte vermittelte im vorliegenden Fall Ihren Kunden u.a. Zugang zu dem Internetdienst „d…am“, der nach Auffassung der Klägerin deren Rechts an Musikwerken verletze, indem dort eine Linksammlung auf zahllose rechtswidrige Kopien von Werken aus dem Repertoire der Klägerin angeboten werde. Die Beklagte solle nun für bestimmte Werke den Kunden des Internetdienstes den Zugriff auf die Links zu diesen Werken verwehren. Dies lehnte das Gericht ab. Das Begehren der Klägerin sei auf eine (teilweise) unmögliche Leistung gerichtet und deshalb unbegründet. Die Kammer führte aus, dass unstreitig alle derzeit bekannten technischen Möglichkeiten einer Filterung oder einer Sperre so umgangen werden könnten, dass die Website „d…am“ mit den URLs zu den streitgegenständlichen Werken weiterhin über die von der Beklagten bereitgestellten Internetzugänge aufgerufen werden könne.

Damit sei die Beklagte technisch nicht in der Lage, dem begehrten Verbot nachzukommen, weil die beanstandete Aufrufbarkeit der Werke nur erschwert werden könne, ansonsten aber fortbestehe. Auch eine Verpflichtung zu einer solchen Zugangserschwerung bestehe nicht. Eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin an den über die Website „d…am“ ermöglichten Rechtsverletzungen sei nicht begründet. Ihr Dienst als Access-Provider beschränke sich auf das passive automatische Verfahren der Durchleitung von fremden Informationen: Sie vermittele ihren Kunden also nur den Zugang zu allen im Internet vorhandenen Angeboten und hinsichtlich konkreter Inhalte habe sie keine Kenntnis und dürfe sie auch keine Kenntnis nehmen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen seien auch die gegebenen technischen Möglichkeiten rechtlich nicht zulässig.

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