LG Hamburg: Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis nicht erforderlich

veröffentlicht am 11. November 2019

LG Hamburg, Urteil vom 20.08.2019, Az. 406 HKO 106/19
§ 8 UWG, § 2 Abs. 1 PrAngVO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei europarechtskonformer Auslegung der Preisangaben-verordnung eine Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis nicht erforderlich ist. Europarechtlich sei zum Grundpreis in Art. 4 Abs. 1 der EU-Preisangabenrichtlinie geregelt: „Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.“ Dies setze aber nicht notwendig voraus, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werde. Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg: Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis nicht erforderlich):


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