LG Hamburg: Auch Weiterleitungsfunktion von eBay ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 28. Januar 2016

LG Hamburg, Urteil vom 08.12.2015, Az. 406 HKO 26/15
§ 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Weiterempfehlungsfunktion der Internethandelsplattform eBay wettbewerbswidrig ist, da sie es dem Nutzer ermögliche, das Angebot einem Bekannten per E-Mail weiterzuleiten, ohne dass sichergestellt sei, dass sich der betreffende Bekannte des Nutzers zuvor mit einer Übermittlung des Angebots per E-Mail einverstanden erklärt habe. Hierin liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Irrelevant sei, dass die Weiterempfehlungsfunktion nicht von dem beklagten Onlinehändler, sondern von der von ihm genutzten Verkaufsplattform bereitgestellt werde, und dass die E-Mails, die mit denen das Angebot des Onlinehändlers weiterempfohlen werde, nicht von der Beklagten, sondern von Nutzern der Verkaufsplattform versandt werden. Eine E-Mail-Werbung ohne Einverständnis des Empfängers verstoße auch dann gegen § 7 Abs 2 Nr. 3 UWG, wenn sie nicht eigenhändig vom Gewerbetreibenden, sondern unter Mithilfe von Dritten versandt werde. Ähnlich entschieden hat das OLG Hamm in Bezug auf die Weiterleitungsfunktion von Amazon (hier, OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2015, Az. 4 U 59/15). Zum Volltext der Entscheidung hier.

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