LG Hamburg: Beim Verkauf gebrauchter Software auf Originaldatenträgern bestehen keine erweiterten Informationspflichten

veröffentlicht am 21. November 2018

LG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017, Az. 327 O 301/17
§ 5 UWG, § 5a UWG; § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei dem Verkauf gebrauchter Software auf Originaldatenträgern keine speziellen Informationspflichten gegenüber Erwerbern bestehen. Insbesondere werde der angesprochene Verbraucher nicht in die Irre geführt, wenn er in dem Angebot nicht entsprechend darüber informiert werde, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet seien. Werde ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers (in der EU oder einem anderen Vertragsstaat) in Verkehr gebracht, greife der Erschöpfungsgrundsatz. Zusätzliche Informationen für Verbraucher seien nur dann erforderlich, wenn kein Originaldatenträger, sondern eine digitale Kopie oder ein Produktschlüssel angeboten würden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Informationspflichten bei Gebrauchtsoftware).


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