LG Hamburg: Buchhändler haftet nicht für rechtswidrige Buchinhalte

veröffentlicht am 22. Mai 2011

LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2011, Az. 308 O 16/11
§§ 97 Abs. 1 S.1, 17 Abs. 1 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Buchhändler grundsätzlich nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn sich in seinem Sortiment ein Buch befindet, dessen Inhalte Rechte Dritter verletzen. Die Haftung als Verbreiter eines rechtswidrigen Werks sei auf Grund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) einzuschränken. Da ein Buchhändler nicht mit der Erstellung, sondern lediglich dem Vertrieb der Bücher befasst sei, letzteres allerdings in großen Mengen, habe er keine realistische Kontrollmöglichkeit, einer rechtlichen Inanspruchnahme vorzubeugen. Was wir davon halten? Vorstehendes gilt nur dann, wenn der betreffende Buchhändler vor der Unterlassungsaufforderung keine weitere Post erhalten hat, etwa den Hinweis auf den Rechtsverstoß in einem konkreten Werk oder möglicherweise auch dann, wenn dies der Fachpresse zu entnehmen war. Gerade dieser „Warnschuss“-Hinweis ist für den in seinen Rechten Verletzten allerdings in der Regel zu aufwändig, zumal er die Kosten für die notwendigen tausenden von Hinweisen nicht erstattet bekommt. Vgl. zur Haftung von Buchhändlern für Rechtsverletzungen Dritter auch LG Berlin und LG Düsseldorf.

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