LG Hamburg: Der Ausspruch einer Gegenabmahnung als „Retourkutsche“ ist nicht rechtsmissbräuchlich

veröffentlicht am 19. August 2010

LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az. 406 O 232/09
§ 8 Abs. 4 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass weder die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes noch die Tatsache, dass eine Abmahnung „eine Reaktion auf die zunächst von Antragsgegnerseite erfolgte Abmahnung darstellt“ ein Indiz dafür ist, dass die Rechtsverfolgung missbräuchlich ist. Es sei im Gegenteil das gute Recht des Abgemahnten, den Abmahnenden seinerseits auf Unterlassung von Wettbewerbs verstößen in Anspruch zu nehmen. Ebenso entschieden das OLG Bremen und das OLG Hamm. Das KG Berlin hingegen sah die Gegenabmahnung zumindest als „nicht unbedenklich“ an.

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