LG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2010, Az. 327 O 370/10
Das LG Hamburg hat einem Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr unter der URL http://www.[…].com, Spiel-Gold oder sog. Power Leveling-Dienste für das Onlinespiel »Runes of Magic« abzubieten. Der Beschluss bezog sich auf die jeweils konkrete Begehungsform. Für das Verfahren wurde ein Streitwert von 100.000,00 EUR zu Grunde gelegt. Was wir davon halten? Da wir in dem Verkauf virtueller (Vermögens-) Gegenstände per se keinen Wettbewerbsverstoß erkennen können, – wie übrigens auch nicht das LG Darmstadt – dürfte das Problem in der konkreten Begehung (z.B. Irreführung, Verstoß gegen fremde Markenrechte) gelegen haben.