LG Hamburg: Der Vertrieb einer Software zum Auslesen fremder Datenbanken ist unzulässig

veröffentlicht am 1. August 2009

LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2009, Az. 310 O 39/08
§§
87 a Abs. 2, 87 b Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

Das LG Hamburg hat es einem Unternehmen verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten, zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt und/oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der Datenbank der Klägerin, einer Automobil-Onlinebörse, in der Daten über Gebrauchtfahrzeuge bereitgehalten werden, dergestalt zu entnehmen, dass die Nutzung der Inserate ohne weiteren Zugriff auf den Internetauftritt der Klägerin möglich ist insbesondere die mit „…“ bezeichnete Software.

Die Klägerin betrieb unter verschiedenen Internet-Domains seit ca. 10 Jahren eine Online-Automobilbörse im Internet, in der Privatleute und Gewerbetreibende Verkaufsanzeigen für Kraftfahrzeuge einstellen konnten. Über eine detaillierte Suchmaske wurde es ermöglicht, Fahrzeuge nach individuellen Kriterien (wie beispielsweise Marke, Modell, Kraftstoff, Preis, Leistung, Erstzulassungsdatum) zu suchen. Ein Suchergebnis enthielt auch die Kontaktdaten des jeweiligen Verkäufers, so dass der Nutzer mit diesem unmittelbar in Kontakt treten und Kaufverhandlungen aufnehmen konnte. Die Klägerin vermarktete ihren Datenbestand, indem sie Dritten die Nutzung der Daten gestattetw und hierfür eine Gebühr erhielt. Die Klägerin finanzierte sich insbesondere durch die Vermietung von Werbeflächen auf ihren Internet-Portalen und die Vergütungen, die von Gewerbetreibenden für das Einstellen von Angeboten zu zahlen sind. Für Privatverkäufer ist das Einstellen von Anzeigen kostenfrei.

Die Beklagte zu 1) bot die Software „…“ an. Diese hat bestimmungsgemäß den Zweck, auf die online gestellten Daten der Klägerin und ihrer Wettbewerber zuzugreifen, um (neu eingestellte) Angebote (auch automatisiert) aufzufinden und dem Nutzer auf seinem Computer anzuzeigen. Der Nutzer der verfahrensgegenständlichen Software wählte in deren Eingabemaske die zu durchsuchenden Quellen (Online-Automobilbörsen) aus und gab die von ihm gewünschten Suchkriterien (wie beispielsweise Marke, Modell, Kraftstoff, Preis, Leistung, Erstzulassungsdatum) ein. Die Software ermöglichte sodann – manuell ausgelöst oder nach einstellbaren Intervallen automatisiert – den Zugriff auf die Daten der ausgewählten Quellen. Der Nutzer erhielt sodann geordnet nach den eingegebenen Kriterien eine (aktualisierte) vergleichende Auflistung der bei den ausgewählten Quellen gefundenen Ergebnisse. Sofern die Klägerin als Quelle ausgewählt wurde, griff die Software insbesondere auch auf die von ihr eingestellten Daten zu und zeigt diese an.

Dass Landgericht befand, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zustünde. Der streitgegenständliche Datenbestand der Klägerin stelle eine urheberrechtlich geschützte Datenbank dar (hierzu I). Die Klägerin sei auch Datenbankherstellerin (hierzu II.). Mittels der streitgegenständlichen Software werde die Datenbank auch bestimmungsgemäß vervielfältigt, § 87 b Abs. 1 UrhG (hierzu III.). Diese Vervielfältigung erfolgte ohne Einwilligung der Klägerin und war daher widerrechtlich. Für diese Rechtsverletzung hätten die Beklagten einzustehen (hierzu IV.). (I. – IV. wird näher ausgeführt).

I