LG Hamburg: Der Vertrieb kostenpflichtiger Schummel-Software für Onlinespiele verstößt gegen das UWG

veröffentlicht am 18. Juli 2009

LG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 308 O 332/09
§§ 3, 4 Nr. 9b und 10, 8 UWG

Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das Angebot von Software, die es dem Nutzer der Software ermöglicht, in einem Online-Spiel nicht vorhandene oder nur gegen Aufpreis (Premium-Funktionen) angebotenen Funktionen in Anspruch zu nehmen, wettbewerbswidrig ist. Der Streitwert wurde mit 100.000,00 EUR festgesetzt. Maßgeblich war insoweit, dass das in der Grundversion kostenlose Angebot des Online-Spiels darauf angelegt war, beim Nutzer das Bedürfnis nach kostenpflichtigen Ergänzungen seiner Spielmöglichkeiten zu erwecken. Erst hierdurch vermochte die Antragstellerin überhaupt Einnahmen zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell der Antragstellerin werde von der Antragsgegnerin in unlauterer Weise untergraben, indem sie durch das Angebot entsprechender kompatibler Spielelemente das von der Antragstellerin durch das Bereitstellen der kostenlosen Grundversion überhaupt erst geschaffene Interesse der Spieler an kostenpflichtigen Spielerweiterungen abschöpfe.
Die Antragsgegnerin habe für das Online-Spiel im Übrigen Funktionen angeboten, durch die sich der jeweilige Nutzer gegenüber seinen Mitspielern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen konnte, weil sie von der Antragstellerin für das Spiel nicht vorgesehen waren. Beispiel: Die Funktion „Farmen suchen“ verzerre das Spiel, da so sehr einfach und ohne Aufwand Dörfer gefunden werden könnten, die recht risikolos geplündert werden könnten. Darin sei ein Verleiten zum Vertragsbruch zu erblicken, denn nach den Vertragsbedingungen der Antragstellerin sei die Verwendung von „Zusatzprogrammen, Skripten oder sonstigen Hilfsmitteln“ ausdrücklich untersagt. Der Beschluss wurde von openjur.de zur Verfügung gestellt.

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