LG Hamburg: Die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind zu erstatten, wenn dieser im Rahmen einer Kette von gerichtlichen Unterlassungsverfahren an unterschiedlichen Gerichtsstandorten für den Erstattungsberechtigten tätig war

veröffentlicht am 23. Juni 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2011, Az.  325 O 196/10
§ 91 Abs. 2 ZPO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Vertretung durch einen nicht ortsansässigen Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit ausnahmsweise erstattungsfähig ist. Zwar seien nach § 91 Abs. 2 ZPO Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung notwendig gewesen ist. Denn es sei so, dass einer Partei, die an ihrem Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, regelmäßig zuzumuten ist, einen ortsansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dabei rechtfertige allein der Umstand, dass die Partei zu einem nicht ortsansässigen Rechtsanwalt eine besondere Vertrauensstellung aufgebaut habe, noch nicht, die durch die Beauftragung dieses Anwalts entstehenden zusätzlichen Fahrtkosten der Gegenseite zu überbürden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.4.2008, Az. XI ZB 20/07; Beschluss vom 20.05.2008, Az. VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283).

Allerdings zeigt bereits der Gesetzestext des § 91 Abs. 2 ZPO, dass es Fälle gebe, in denen der Gesetzgeber die Hinzuziehung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts für erstattungsfähig halte. Zitat. „Ein solcher Fall ist hier gegeben. Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass es innerhalb eines kurzen Zeitraums eine Reihe zivilrechtlicher Verfahren teils des einstweiligen Rechtschutzes, teils in der Hauptsache gegeben hat, bei denen der Kläger den Beklagten unter Ausnutzung der freien Gerichtsstandswahl, die ihm bei behaupteten Unterlassungsansprüchen gegen eine Internetveröffentlichung durch § 32 ZPO eröffnet wird, an verschiedenen Gerichtsständen, insbesondere in Berlin, Hamburg und Köln, verklagt hat. Auch dem streitgegenständlichen Verfahren ging ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes voraus, welches vor einem anderen Gericht, dem Landgericht Berlin, geführt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, an jedem Ort, an dem der Kläger ein Rechtschutzbegehren gegen ihn verfolgt, einen neuen Rechtsanwalt zu suchen, der fachlich in der Lage ist, die Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Äußerungsrechts sachgerecht zu führen, zu dem der Beklagte ein hinreichendes Vertrauen besitzt, um sich von ihm vertreten zu lassen, und der zudem bereit ist, den Beklagten zu den Gebührensätzen des RVG zu vertreten. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass der Kläger von dem Beklagten die Unterlassung der Berichterstattung über frühere Gerichtsprozesse begehrte. Der Rechtsstreit brachte es daher mit sich, dass der Beklagte in seiner Argumentation auf diese früheren Prozesse im Einzelnen eingehen musste. Auch dies sprach bei verständiger Berücksichtigung der Belange des Beklagten dafür, dass dieser den Rechtsstreit ohne Kostennachteil durch seinen hiesigen Bevollmächtigten führen lasen durfte, der zwar in jenen Vorprozessen, soweit erkennbar, noch nicht für den Beklagten tätig war, mittlerwelle aber regelmäßig als dessen Prozessvertreter tätig ist und dadurch auch einen Überblick über die abgeschlossenen Verfahren gewonnen haben dürfte. Darüber hinaus war der Beklagtenvertreter bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin für den Beklagten tätig geworden, indem er einen Antrag nach § 926 ZPO gestellt hatte. Ein solcher Antrag kann verständigerweise nur gestellt werden, wenn der Anwalt die Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens gründlich geprüft hat. Auch dies sprach demnach dafür, den Rechtsstreit in der Hauptsache durch den Beklagtenvertreter führen zu lassen, der sich nicht mehr neu in den Streitstand einzuarbeiten brauchte. Aus den vorgenannten Gründen sind die Reisekosten des in Köln ansässigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten in diesem Rechtsstreit ersatzfähiq, so dass die Frage offen bleiben kann, ob die subjektiven Schwierigkeiten des Beklagten, einen fachlich geeigneten und zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, eine erweiterte Kostenerstattungspflicht für die Gegenseite begründen können“.

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