LG Hamburg: Die unberechtigte Nutzung des eBay VeRI-Programms ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 7. März 2016

LG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2015, Az. 327 O 441/15
§ 4 Nr. 4 UWG (2015), § 823 Abs. 1 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Markenhersteller, der wegen des Vertriebs angeblicher Plagiate über eBay die betreffenden Angebote eines eBay-Mitglieds über das VeRI-Programm sperren lässt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, notfalls auch im Wege der einstweiligen Verfügung. In der Sperrung des Nutzers ohne berechtigten Grund liegt sowohl ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als auch eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers. Im vorliegenden Fall versuchte ein Softwarehersteller, den Handel mit gebrauchten Kopien seiner Software zu unterbinden, welcher indes rechtlich zulässig ist. Daraufhin ließ der eBay-Verkäufer dem Softwarehersteller gerichtlich verbieten, gegenüber eBay zu behaupten, dass die betroffenen Angebote Fälschungen seien.


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