LG Hamburg: Die Werbung mit „Direktverkauf“ und deutsche Designermöbel aus Italien

veröffentlicht am 22. Juni 2011

LG Hamburg, Urteil vom 12.02.2008, Az. 312 O 525/07
§§ 3, 5 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines italienischen Möbelanbieters in Deutschland irreführend ist, wenn den Kunden suggeriert werden, dass es sich um Originale (Designermöbel im Bauhaus-Stil) handele, die direkt vom Hersteller verkauft würden, wenn dies nicht zutrifft. Die streitgegenständlichen Möbel dürfen in der Bundesrepublik nur von Lizenznehmern vertrieben werden, was der Beklagte nicht war. Allerdings sei es gerade bei Designer-Möbeln für die verständigen Verkehrskreise für eine Kaufentscheidung von nicht unerheblicher Relevanz, ob es sich um lizenzierte Produkte handele. Es werde nämlich sowohl der materielle als auch der ideelle Wert der Ware u.a. davon geprägt, ob diese von dem Inhaber der Urheberrechte hergestellt bzw. vertrieben würden oder nicht und ob der Vertrieb in Deutschland rechtmäßig erfolge. Es sei für den Verbraucher auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um Nachahmerprodukte handelte, da sich der günstige Preis aus der irreführenden Werbung durch den „Direktverkauf“ und eine zeitliche Befristung erklären ließ. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

1.
Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1 zu vollziehen an deren Geschäftsführer) verurteilt,

es zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Bauhaus Designobjekten gemäß den Anlagen I und/oder II und/oder III und/oder IV und/oder V zu werben.

2.
Darüber hinaus wird die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger 189,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2007 zu zahlen.

3.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner zu tragen.

4.
Soweit die Beklagten zur Unterlassung verurteilt worden sind, ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Zahlungsanspruchs und wegen der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung für Möbel im Bauhaus-Stil sowie einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten geltend.

Der Kläger ist ein gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG klagebefugter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen.

Die Beklagte zu 1 ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, das insbesondere Möbel im sog. Bauhaus-Stil, u. a. entsprechend den Designs Designs, Designs oder Designs in den Verkehr bringt. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Die Beklagte zu 1 bewarb zwischen März und Mai 2007 ihre Waren in den Zeitschriften „c….n“ (Ausgabe 3/2007), „S. Z. M.“ (Ausgabe 05.04.2007), „c… – D. P. Magazin“ (Ausgabe April/Mai 2007) und den Zeitungen „D. T…spiegel“ (Ausgabe 26.05.2007) und „R. P.“ (Ausgabe vom 26.05.2007) unter Abbildung verschiedener Möbel (vgl. Anlagen ASt I – V) im Wesentlichen mit folgendem Text:

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Die Möbel waren z. T. mit Namensbezeichnungen wie „Designs“, „Designs“ oder „Designs“ unterschrieben (vgl. Anlagen ASt I – V).

Die von der Beklagten vertriebenen Möbel dürfen in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Rechtsinhaber – die die Beklagte zu 1 nicht hat – nicht in den Verkehr gebracht werden. Ob sie dies in Italien dürfen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 1 verkauft die Möbel allein in ihren Lageräumen in/Italien.

Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 29.03.2007 ab und forderte sie zu einer Unterlassungserklärung auf. Durch die Abmahnung entstanden ihm Kosten in Höhe von 189,- EUR, deren Erstattung der Kläger in der Abmahnung mit einer Zahlungsfrist bis zum 09.04.2007 verlangte. Die Beklagte verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung und den Ausgleich der geltend gemachten Abmahnkosten.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die von der Beklagten veranlasste Werbung sei irreführend und verstoße darum gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 i. V. m. § 3 UWG.

Der angesprochene Verbraucher werde darüber in die Irre geführt, dass die angebotene Ware in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe.

Es werde bei dem von der Werbung angesprochenen Verkehrskreis, der häufig Wert auf den Erwerb eines lizenzierten Originals lege, der Eindruck erweckt, die Beklagte verkaufe als Lizenznehmerin in rechtlich zulässiger Weise Originale besonders günstig, die ebenso in Deutschland zu höheren Preisen erworben werde könnten. Der Verbraucher werde den Hinweis, die Möbel seien “ BIS ZU 45 % GÜNSTIGER ALS AUF DEN ITALIENISCHEN PREISLISTEN IHRER HERSTELLER“ und den darin enthaltenen Bezug auf die italienischen Preislisten nicht verstehen, sondern – auch wegen des Fettdrucks des Preishinweises – sein Augenmerk im Wesentlichen auf die angekündigte Preisreduzierung richten. Da in der Werbung weiterhin auf einen „DIREKTVERKAUF“ und auf ein „SCHNÄPPCHEN“, also auf ein kurzzeitiges Sonderangebot hingewiesen werde, entstehe der Eindruck, es würden (lizenzierte) Originale verkauft. Darum stelle die Höhe des Preises auch kein Indiz für ein Nachahmer-Produkt dar. Auch der in der Werbung enthalte Hinweis auf die – höheren – Preise im Einzelhandel, erwecke den Eindruck, dass Original-Produkte angeboten würden. Im Übrigen sei es nicht unüblich, dass Hersteller imitierter Produkte dies in ihrer Werbung kenntlich machten.

Außerdem vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte zu 1 verstoße mit der Werbung auch gegen § 4 Ziff. 9 a) i. V. m. § 3 UWG, da sie die Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Möbel täusche.

Dadurch, dass z. B. der „Designs-Stuhl“ oder die „Designs-Lampe“ als Design-Klassiker eine gewisse Bekanntheit hätten, entstehe durch die Werbung der Beklagten zu 1 der Eindruck, die (nachgeahmten) Möbel stammten vom – namentlichin der Regel nicht bekannten – Originalhersteller und würden lediglich billiger abgegeben.

Nach Auffassung des Klägers verstößt die beanstandete Werbung außerdem gegen § 4 Ziff. 9 b) i. V. m. § 3 UWG, da die Wertschätzung des nachgeahmten Produkts unangemessen ausgenutzt und beeinträchtigt werde. Der Kläger behauptet, die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Möbel seien gegenüber den Originalen von minderer Qualität.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte zu 2 sei als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 selbst Täter der unzulässigen Wettbewerbshandlung.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten bei der Beklagten zu 1 zu vollziehen an deren Geschäftsführer) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Bauhaus Designobjekten gemäß den Anlagen I und/oder II und/oder III und/oder IV und/oder V zu werben.

2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 189,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die von der Beklagten zu 1 veranlasste Werbung sei nicht wettbewerbswidrig, insbesondere werde dem angesprochenen Verkehrskreis hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um das Angebot eines italienischen Möbelanbieters handele. Es werde auch nicht behauptet, es würden Originale im Sinne von Produkten der Lizenznehmer vertreiben. Da den Möbeln in Italien nicht der Makel des Urheberrechtsverstoßes anhafte, könnten sie dort auch legal vertrieben werden.

Die Beklagten behaupten, die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Möbel erfüllten höchste Anforderungen an Design und Qualität, was auch daher komme, dass sie in Teilen mit denen von den Rechteinhabern hergestellten Möbeln identisch seien.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, die durch die beanstandete Werbung angesprochenen Verbraucher könnten wegen ihres Wissens um die unterschiedlichen Angebote von Lizenznehmern und anderen Herstellern und ihres – angesichts der gewählten Werbeträger – üblicherweise überdurchschnittlichen Bildungsstandes die Werbung richtig einschätzen. Es sei allgemein bekannt, dass „‚in Italien die Uhren anders ticken‘ und darum günstigere Angebote unterbreitet werden“ könnten. Gerade die angebotenen Preise machten für den verständigen Abnehmer deutlich, dass es sich nicht um Ware handele, die unter einer Lizenz vertrieben werde.

Hinzu komme, dass in der Werbung nur von „Entwürfen“ bzw. allgemein von „Bauhaus-Klassikern“ gesprochen werde, ohne dabei Exklusivität in Anspruch zu nehmen. Insbesondere durch die Formulierung „Entwürfe“ werde deutlich, dass es sich nicht um Originale handele. Außerdem enthielten die streitgegenständlichen Anzeigen keinen Hinweis auf einen bestimmten Designer.

Die Beklagten vertreten weiter die Auffassung, es bestehe angesichts des klaren und – für einen verständigen Leser, der sich angesichts des beworbenen Objekts (Möbel) und des immer noch erheblichen Preises sorgfältig mit der Anzeige auseinander setzen werde – gut verständlichen Hinweises auf den ausländischen Anbieter, der auch nur im Ausland vertreibt, nicht die Gefahr einer Herkunftsverwechslung. Der Markt sei daran gewöhnt, dass mehrere Anbieter einer Ware aufträten und zwischen in Deutschland mit Lizenz und in Italien ohne Lizenz vertriebenen Produkten gewählt werden könne. Letztlich werde angesichts der gleich guten Qualität der gute Ruf der unter Lizenz hergestellten Ware durch die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Möbel auch nicht ausgenutzt bzw. geschädigt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 UWG.

Die Beklagte zu 1 hat mit der von dem Kläger beanstandeten und auf den Anlagen I bis V dargestellten Werbung i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG irreführend geworben.

Die Werbeaussagen ( dazu unter c ) auf den genannten Anlagen sind für den angesprochenen Verkehrskreis ( dazu unter b ) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geeignet, darüber in die Irre zu führen ( dazu unter d ), dass die angebotene Ware ohne die Zustimmung der Rechteinhaber vertrieben wird und in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden darf. In Bezug auf eine ähnlich gestaltete Werbung der Beklagten zu 1 hat die Kammer bereits in diesem Sinne entschieden ( dazu unter a ).

a)

Die Kammer hat mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 24.10.2006 (Az. 312 O 188/06) bereits über die Zulässigkeit einer ähnlich gestalteten Werbung der Beklagten zu 1 entschieden.

Verfahrensgegenständlich waren damals von der Beklagten (zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland veranlasste Werbungen mit insbesondere folgenden Aussagen:

„Top-Design zu Factory-Outlet-Preisen“

„Direkt in Italien vom Hersteller kaufen – bis zu 50% sparen!“

„Immer mehr Nobelmarken verkaufen wegen der schwierigen Marktsituation direkt ab Werk. Nicht nur viele Bauhaus-Möbel – auch viele aktuelle Modelle, vor allem der italienischen Top-Designer sind jetzt im Direktvertrieb erhältlich.“

„Hersteller suchen neue Absatzwege: Riesenchance für Schnäppchenjäger!“

„Warum die schönsten Entwürfe der Designgeschichte teuer im Einzelhandel erwerben, wenn es auch anders geht? d….one wurde jetzt von namhaften italienischen Herstellern mit einem zeitlich begrenzten Kollektionsverkauf vertraut. Betroffen: fast alle Bauhaus -Klassiker sowie ausgewählte aktuelle Designermöbel. Wer jetzt direkt bei d….one kauft, spart viel Geld und bekommt trotzdem absolute Top-Qualität.“

Der in die Werbung aufgenommenen Abbildung von Möbeln war u. a. der Text beigefügt:

„Ledersessel Designs Designs“.

Die Kammer hat diese Werbung in ihrem Urteil vom 24.10.2006 als irreführend i. S. d. §§ 5 Abs. 1, 3 UWG und damit als unzulässig beanstandet und offen gelassen, ob auch ein Verstoß gegen §§ 4 Ziff. 9 a) + b), 3 UWG vorlagt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der angesprochene Verkehr entnehme den Werbeanzeigen, dass diese die genannten und dargestellten Bauhaus-Klassiker ausnahmsweise zu besonders günstigen Konditionen anböte. Es werde beim Leser der Werbung die Vorstellung geweckt, die Gegenstände seien im Vergleich zu einem Erwerb derselben Gegenstände bei einem Einzelhändler in Deutschland besonders günstig. Der Verbraucher nehme an, dass er die angebotene Ware auch zu einem höheren Preis bei einem Möbelhändler in Deutschland erwerben könne und verstehe nicht, dass die konkret beworbenen Gegenstände in Deutschland gar nicht vertrieben werden dürften.

Allgemein hat die Kammer darauf hingewiesen, dass ein Unternehmen wie die Beklagte (zu 1) dem deutschen Verkehr gegenüber deutlich zu erkennen geben müsse, dass es sich bei ihrem Angebot um Gegenstände handele, welche zwar – möglicherweise in besonderer Qualität – nach den Designs von verschiedenen Bauhaus-Designern hergestellt würden, dass sie aber nach deutschem Recht im Inland aufgrund der hier bestehenden Schutzrechte zu Gunsten der Rechtsnachfolgender Bauhaus-Designer und deren Lizenznehmern nicht vertrieben werden dürften.

Konkret ist in dem Urteil festgestellt worden, dass die angegriffene Werbung diesen Anforderungen nicht entspreche. Es fehle insbesondere angesichts der Bildunterschrift „jeder Hinweis darauf, dass es sich lediglich um einen Sessel entsprechend des Designs Designs“ handele. Auch der Text „DIREKT IN ITALIEN VOM HERSTELLER KAUFEN – BIS ZU 50% SPAREN!“ erwecke beim Verkehr den Eindruck, die beworbene Ware werde auch in Deutschland über Einzelhändler regulär vertrieben, dann jedoch zu einem zu bis zu 50% teueren Preis. Der deutsche Verbraucher versteht den Hinweis nicht so, dass die Ware, weil sie nicht bei einem italienischen Einzelhändler erworben werde sondern direkt ab Werk, besonders günstig sei. Die Kammer hat auch den Hinweis auf einen „DIREKTVERTRIEB“ und die Frage „WARUM DIE SCHÖNSTEN ENTWÜRFE DER DESIGNGESCHICHTE TEUER IM EINZELHANDEL ERWERBEN, WENN ES AUCH ANDERS GEHT?“ beanstandet. Auch durch diese Formulierungen werde suggeriert, dass der Käufer die Wahl habe zwischen dem Erwerb des Produkts im Einzelhandel und dessen Erwerb direkt ab Werk. Die Produkte der Beklagten seien aus der Sicht des deutschen Verbrauchers zumindest insofern makelbehaftet, als es sich bei ihnen nicht um lizenzierte Ware handele, sondern um solche, die in Deutschland gar nicht vertrieben werden dürfte.

An der mit dem Urteil vom 24.10.2006 (Az. 312 O 188/06) begründeten Rechtsprechung hält die Kammer weiter fest.

Auch die verfahrensgegenständliche, allerdings gegenüber dem Vorverfahren modifizierte Werbung der Beklagten zu 1 ist irreführend.

b)

Angesprochen von der verfahrensgegenständlichen, in allgemein zugänglichen Zeitschriften und Zeitungen veröffentlichten Werbung der Beklagten zu 1 wurde grundsätzlich jedermann, so dass bei der Prüfung einer Irreführung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist.

Eine leichte Einschränkung erfährt der durch die Werbung der Beklagten zu 1 angesprochene Verkehrskreis allerdings dadurch, dass angesichts der Auswahl der Zeitungen und Zeitschriften und im Hinblick darauf, dass es sich bei den beworbenen Gegenständen um Designobjekte handelt, von dem interessierten Publikum zumindest ein Grundwissen über die kunstgeschichtliche Bedeutung des Bauhauses zu erwarten ist. Es ist nach der Lebenserfahrung der Kammer davon auszugehen, dass insbesondere die Magazine, in denen die Werbung der Beklagten zu 1 geschaltet wurde („c….n“, „S. Z. M.“ und „c… – D. P. Magazin“), mehrheitlich von zumindest durchschnittlich gebildeten und wenigstens in Ansätzen an Kultur, Kunst und Design interessierten Lesern zur Kenntnis genommen werden.

Als Akademiker gehören die Mitglieder der Kammer zu diesem angesprochen Verkehrskreis.

Die Kammer kann darum ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens das Verständnis des durch die Werbung der Beklagten zu 1 angesprochenen Verkehrskreises aus eigener Sachkunde ermitteln und die Frage einer Irreführung prüfen; Besonderheiten sind vorliegend nicht ersichtlich.

c)

Die von der Beklagten zu 1 veröffentliche Werbung erweckt bei dem angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck, es würden Originale und damit lizensierte Bauhaus-Produkte beworben, die auch im deutschen Einzelhandel erhältlich seien.

Der Hinweis auf einen „DIREKTVERKAUF“ und auf das Bestehen einer fünfjährigen „HERSTELLER-GARANTIE“ erweckt beim Leser (wie durch das Wort „Direktvertrieb“ in der Werbung aus dem Jahr 2006) den Eindruck, die Möbel würden direkt vom Hersteller verkauft.

Mit dem Hersteller einer Ware verbindet aber das allgemeine Publikum, wie auch der hier speziell angesprochene Verkehrskreis, grundsätzlich zunächst den Rechtsträger.

Dieser Eindruck wird durch die Produktbeschreibungen in der Werbung noch verstärkt.

Die Formulierung „FAST ALLE BAUHAUS-KLASSIKER“ stellt einen direkten gedanklichen Bezug zu den Originalen der Bauhaus-Künstler her, die im Sinne eines „Klassikers“ über die Jahre tradiert worden sind.

Die weitere Beschreibung, es handele sich um die „DIE SCHÖNSTEN ENTWÜRFE DER DESIGNGESCHICHTE“, und „DIE WICHTIGSTEN UND SCHÖNSTEN MÖBELENTWÜRFE DES 20. JAHRHUNDERTS“, ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – mit der Formulierung „ENTWURF“ kein verständlicher Hinweis darauf, dass es sich bei den angebotenen Möbeln nicht um lizenzierte Produkte handelt. Bis auf die echten, von den Künstlern selbst gearbeiteten Originale werden alle „BAUHAUS-KLASSIKER“ nach Entwürfen der bekannten Designer von Nachfolgern gefertigt, so dass letztlich auch die Lizenzträger nur Produkte anbieten können, die nach „ENTWÜRFE DER DESIGNGESCHICHTE“, und nach den „WICHTIGSTEN UND SCHÖNSTEN MÖBELENTWÜRFE DES 20. JAHRHUNDERTS“ gefertigt sind.

Der Eindruck, es handele sich um lizenzierte Originale, wird noch durch die Bezugnahme auf andere mögliche Erwerbsquellen verstärkt. Die Formulierung „WARUM DIE SCHÖNSTEN ENTWÜRFE DER DESIGNGESCHICHTE ANDERSWO FÜR VIEL GELD ERWERBEN, WENN ES AUCH GÜNSTIGER GEHT?“ ist so zu verstehen, dass die angebotene Ware überall gleich sei.

Entgegen der Auffassung der Beklagten macht auch weder die Klarstellung, dass die Möbel von einem italienischen Anbieter in Italien verkauft werden, noch der vergleichsweise geringe Preis hinreichend deutlich, dass die angebotene Ware keine lizenzierten Originale sind. Denn durch den Hinweis auf den „DIREKTVERKAUF“ findet der Leser der Werbung eine einfache Erklärung dafür, warum die Ware in Italien verkauft wird – offenbar ist dort der Hersteller. Und durch die Formulierung eines zeitlich befristeten Sonderangebots wird – darauf hat der Kläger zu Recht hingewiesen – eine nachvollziehbare Erklärung für den geringeren Preis geboten.

Auch der Umstand, dass die Preisreduzierung in Bezug zu den sonst in Italien geltenden Preisen gesetzt wird („BIS ZU 45 % GÜNSTIGER ALS AUF DEN ITALIENISCHEN PREISLISTEN IHRER HERSTELLER“), stellt keinen ohne Weiteres verständlichen Hinweis darauf dar, dass es sich um den Verkauf von nicht lizenzierter Ware handelt. Allein der Umstand, dass eine Ware in Italien verkauft wird, spricht noch nicht dafür, dass es sich um ein Nachahmer-Produkt handelt. Dies ist vor allem dann nicht nahe liegend, wenn – worauf die Werbung anspricht – für die Ware in Italien ordentliche Preislisten geführt werden. Die Beklagten werden mit ihrem Hinweis auf die in Italien „anders tickenden Uhren“ nicht behaupten wollen, der deutsche Verkehr gehe grundsätzlich davon aus, dass in Italien nur Nachahmer-Produkte angeboten werden.

Letztlich ist der Einwand der Beklagten, die streitgegenständlichen Anzeigen enthielten keinen Hinweis auf einen bestimmten Designer, unrichtig. Ein solcher findet sich zumindest in der Unterschrift zu der abgebildeten Lampe („Designs“). Aber auch die Produktbezeichnungen „Designs“ oder „Designs“ stellen für den informierten Interessenten einen klaren Hinweis auf den Designer her.

d)

Die verfahrensgegenständliche Werbung ist im Sinne des § 5 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 2 Satz Nr. 1 und 3 UWG irreführend, denn die falsche Vorstellung des angesprochenen Verkehrs in Bezug auf die Rechte der Beklagten zu 1 und die Zulässigkeit des Vertriebs der Ware in der Bundesrepublik Deutschland ist für diesen bei der Kaufentscheidung von Relevanz.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 UWG u. a. die „betriebliche Herkunft“ der Ware und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 UWG die „Angaben zu den geschäftlichen Verhältnissen … und die Rechte des Werbenden“ zu berücksichtigen.

Gerade bei Designer-Möbeln sind für die verständigen Verkehrskreise diese Merkmale für eine Kaufentscheidung von nicht unerheblicher Relevanz. Es wird nämlich sowohl der materielle als auch der ideelle Wert der Ware u. a. davon geprägt, ob diese von dem Inhaber der Urheberrechte hergestellt bzw. vertrieben wird oder nicht. Auch die Frage, ob die Ware rechtmäßigerweise in der Bundesrepublik vertrieben werden darf oder nicht, ob sie also mit dem Makel einer „Unrechtmäßigkeit“ behaftet ist, ist für den Verbraucher von Bedeutung.

Ob der Kläger neben dem Anspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 UWG auch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, 3, 4 Ziff. 9 a) UWG hat, kann nach dem Vorstehenden dahin stehen.

Da die Abmahnung durch den Kläger berechtigt war, hat die Beklagte zu 1 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die dadurch entstandenen Auslagen – die der Höhe nach nicht zu beanstanden sind – zu erstatten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.

2.

Aus den vorstehenden Gründen kann der Kläger den Unterlassung- und Zahlungsanspruch auch gegenüber dem Beklagten zu 2, der als Repräsentant der Beklagten zu 1 in der Eigenhaftung steht, geltend machen.

Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 die wettbewerbswidrige Werbung zumindest pflichtwidrig nicht verhindert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

I