LG Hamburg: Eine Pressemitteilung im Internet genießt Urheberrechtsschutz

veröffentlicht am 5. Dezember 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2007, Az. 308 O 793/06
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 15, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 Satz 1UrhG

Das LG Hamburg hat in dieser Entscheidung die Rechtsansicht vertreten, dass die Nutzung einer fremden Pressemitteilung auf einer Internet-Seite in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Antragstellers eingreife. Indem der Antragsgegner wesentliche Teile aus dem Beitrag des Antragstellers ohne dessen Rechtseinräumung genutzt und auf seiner Homepage für jedermann abrufbar gehalten habe, habe er fremde Urheberrechte gemäß §§ 16, 19a UrhG verletzt.

Landgericht Hamburg

Beschluss

In der Sache

gegen

hat das Landgericht Hamburg am 31.01.2007 durch … beschlossen:

I.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11. Dezember 2006 wird bestätigt.

II.
Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungsbegehren des Antragstellers gegen den Antragsgegner wegen der Nutzung eines Textbeitrages durch den Antragsgegner im Rahmen von dessen Internetpräsenz.

Der Antragsteller ist Inhaber der Kanzlei G mit Sitz in S, deren Tätigkeitsschwerpunkte im Bank-, Börsen- und Kapitalanlagerecht liegen und die im Internet unter „www.k.de“ einen Informationsdienst zum Bank- und Kapitalmarktrecht betreibt.

Der Antragsgegner ist Rechtsanwalt in der Kanzlei B, die ebenfalls im Bereich des Kapitalanlegerschutzes tätig ist und sich im Internet unter der Adresse „www.b.de“ präsentiert.

Beide Kanzleien – G und B – informieren in ihren jeweiligen Internetauftritten potentielle Mandanten über rechtliche Fragen im Bereich des Kapitalmarktrechts.

Die Kanzlei des Antragstellers stellt für interessierte Medien u. a. Pressemitteilungen des Antragstellers als pdf-Dateien in einer sog. „Presse-Lounge“ online, welche über den Link „Presse“ auf der Homepage des Antragstellers zu erreichen ist. Auf diese Weise war u. a. die Pressemitteilung „M-Vermögensverwaltung AG: Klagen gegen Schweizer Vermögensverwaltung eingereicht“ (vgl. Anlage A zu diesem Urteil) online aufrufbar. Diese Pressemitteilung enthielt einen Bericht über mehrere Klageverfahren gegen die M-Vermögensverwaltung AG, welche der bei der Kanzlei G angestellte Rechtsanwalt E verfasste. Der Zeuge E übertrug dem Antragsteller sämtliche Nutzungsrechte an dieser Pressemitteilung, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt.

Der Antragsgegner machte unter „www.b.de“ die Artikel gemäß den Anlagen B und C zu diesem Urteil im Internet öffentlich zugänglich.

Der Antragsteller sieht in wesentlichen Teilen der Artikel gemäß den Anlagen B und C eine Kopie seiner Pressemitteilung (vgl. Anlage A). Mit Anwaltsschreiben vom 9. November 2006 ließ der Antragsteller den Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 Euro bis zum 14. November 2006 auffordern (vgl. Anlage ASt 9). In der Folgezeit gab der Antragsgegner keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (vgl. Anlagen ASt 10 und ASt 11).

Auf Antrag des Antragstellers vom 8. Dezember 2006, bei Gericht eingegangen am 11. Dezember 2006, erließ die Kammer mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner zur Meldung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten wurde, die Pressemitteilung „M-Vermögensverwaltung AG: Klagen gegen Schweizer Vermögensverwaltung eingereicht“ zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere, wie in den Anlagen ASt 7 und 8 (entsprechen den Anlagen B und C zu diesem Urteil) ersichtlich.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch.

Der Antragsgegner behauptet, der Zeuge G – Rechtsanwalt in der Kanzlei B – sei am 13./14. November 2006 auch telefonisch mit dem Zeugen E in Verbindung getreten, um die Angelegenheit beizulegen. Hierbei sei besprochen worden, dass der Antragsgegner die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht in der geforderten Form abgeben wolle. Schließlich habe man sich telefonisch am 14. November 2006 darauf geeinigt, dass die Angelegenheit mit dem Entfernen des Textes aus dem Internetauftritt des Antragsgegners erledigt sei.

Der Antragsgegner trägt ferner vor, bei den beanstandeten Texten handele es sich nicht um Kopien der Pressemitteilung des Antragstellers. Selbst wenn dem so wäre, sei der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, da es sich bei einer Pressemitteilung um einen Textbeitrag handele, der zur Nutzung und mithin auch zumindest teilweisen Reproduktion bestimmt sei.

Ferner sei sein, des Antragsgegners, Verhalten auch nicht unlauter im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG. Insoweit sei schon fraglich, ob es sich bei einer kostenlosen und ungefragt versendeten Pressemitteilung um eine Ware oder Dienstleistung handele. Schließlich fehle es auch am Nachahmungstatbestand, da beide Artikel aus frei zugänglichen Informationen erstellt worden seien. Im Übrigen sei sein, des Antragsgegners, Artikel auch nicht angeboten worden, da er nicht habe vertrieben werden, sondern eine allgemein zugängliche Information habe darstellen sollen.

Des Weiteren ist der Antragsgegner der Auffassung, es fehle am Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da er, der Antragsgegner, den Artikel schon am 13. November 2006 von seinem Internetauftritt entfernt habe.

Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung vom 11. Dezember 2006 aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 11. Dezember 2006 zu bestätigen.

Der Antragsteller behauptet, der Zeuge E habe als Angestellter keine Zusagen betreffend eine Einigungsvereinbarung ohne das Einverständnis des Antragstellers treffen können, was der Zeuge E auch in den Telefonaten mit dem Zeugen G deutlich gemacht und deshalb auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beharrt habe.

Der Antragsteller ist der Auffassung, seine Pressemitteilung sei ein geschütztes Sprachwerk, welches der Antragsgegner widerrechtlich genutzt habe. Das Herausnehmen des Artikels aus dem Internetauftritt genüge nicht zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr, vielmehr müsse hierzu eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden.

In der mündlichen Verhandlung (Widerspruchsverhandlung) vom 31. Januar 2007 hat die Kammer Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Widerspruchsverhandlung) vom 31. Januar 2007 verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Widerspruchsverhandlung) vom 31. Januar 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch ist die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Beitrages gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG beanspruchen. Der Antragsgegner hat in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte des Antragstellers widerrechtlich eingegriffen, indem er im Internet die Artikel gemäß den Anlagen B und C zum Abruf bereitgehalten hat.

I.

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch aus den §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 15, 16, 19a, 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auf Unterlassung der Nutzung der Pressemitteilung „M-Vermögensverwaltung AG: Klagen gegen Schweizer Vermögensverwaltung eingereicht“ (Anlage A), insbesondere, wie in den Anlagen B und C ersichtlich.

1.
Der Text gemäß Anlage A ist ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

Sprachwerke sind Werke, bei denen das Ausdrucksmittel der Sprache den Werkinhalt ausdrückt. Hierunter können neben literarischen und wissenschaftlichen Werken auch Schöpfungen des praktischen und geschäftlichen Lebens fallen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2, Rn. 78). Wegen der erforderlichen Gestaltungshöhe gilt die sog. „kleine Münze“ (vgl. BGH GRUR 1986, S. 739 f. (S. 740); GRUR 1993, S. 34 f. (S. 36); GRUR 1995, S. 581 f. (S. 582)), deren Anforderungen die hier in Rede stehende Pressemitteilung erfüllt.

2.
Die Nutzung der Pressemitteilung auf der Internet-Seite des Antragsgegners greift in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Antragstellers ein. Indem der Antragsgegner wesentliche Teile aus dem Beitrag des Antragstellers ohne dessen Rechtseinräumung genutzt und auf seiner Homepage für jedermann abrufbar gehalten hat, hat er den Kläger in dessen Rechten widerrechtlich verletzt.

Der Antragsteller ist Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß den §§ 15 ff. UrhG an dem antragsgegenständlichen Beitrag (Anlage A). Ihm stehen danach unter anderem das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung i.S.d. §§ 16 und 19a UrhG zu.

Unstreitig sind die Texte (Anlagen B und C) auf der Homepage des Antragsgegners bis zum 13.11.2006 abrufbar gewesen, also auf einen Speicher vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht worden.

Der Text des Antragstellers (Anlage A) findet sich in wesentlichen Teilen in den Texten gemäß den Anlagen B und C wieder. Es beginnt bei der Überschrift der antragsgegenständlichen Pressemitteilung „M – Vermögensverwaltung AG: Klagen gegen Schweizer Vermögensverwaltung eingereicht“ mit der Unterüberschrift „Möglicherweise mehrere tausend geschädigte in Deutschland“, die in Anlage B lediglich in „M Klagen gegen schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft eingereicht. Mehrere tausend Geschädigte.“ abgeändert wurde. Sodann folgen teils wortidentische, teils ins Passiv geänderte Textübernahmen in einer erheblichen Länge und Anzahl; die kopierten Textstellen bilden insgesamt deutlich mehr als ein Viertel des Originaltextes ab (vgl. Ekrutt, Joachim W., „Vergütungspflicht für Pressespiegel“, GRUR 1975, S. 358-364, S. 362). Im Ganzen wurde der Text auch nicht als eine unfrei bearbeitete – folglich übernommene – Pressemitteilung des Antragstellers kenntlich gemacht, sondern u. a. durch Eingliederung eigener Zitate als eigenes Werk dargestellt. Es fällt somit auch nicht unter eine der Schranken der §§ 44a ff. UrhG.

3.
Die dem Antragsgegner zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr (Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl; § 97, Rdnr. 22). Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. BGH GRUR 1990, 617, S. 624; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, aaO., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/Wild, aaO., § 97 Rn. 42; Dreier/Schulze, aaO., § 97 Rn. 41, 42), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

II.
Es hat auch ein Verfügungsgrund bestanden. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegner sich nicht veranlasst gesehen hat. Im Übrigen hat der Antragsteller die Sache geboten zügig behandelt.

Dass zwischen den Parteien eine Einigung dahingehend zustande gekommen wäre, die Sache habe mit der Entfernung des Beitrages aus dem Internetauftritt des Antragsgegners – ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung durch den Antragsgegner – erledigt sein sollen, hat eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen E und G nicht ergeben. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2007 widersprechen einander. Besondere Anhaltspunkte, allein die Darstellung des Zeugen G für zutreffend zu erachten, sind nicht erkennbar. Vielmehr fehlt es an Anhaltspunkten dafür, weshalb der Zeuge E für den Antragsteller seine gut nachvollziehbare Rechtsposition aus dem Fax vom 14.11.2006 (Anlage B 3) praktisch ohne Gegenleistungen habe aufgeben sollen. Dieses Beweisergebnis geht zulasten des – in Bezug auf das Zustandekommen einer derartigen Einigung zwischen den Parteien beweisbelasteten – Antragsgegners.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

I