LG Hamburg: Einwilligung in Telefonwerbung darf gespeichert werden

veröffentlicht am 4. September 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil v. 20.12.2008, Az. 312 O 362/08
§§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. Nr. 3
BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 4 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen die Einwilligung eines Kunden in Werbezuschriften speichern darf, um die Einwilligung beweisen zu können. Eine solche Speicherung verstößt nicht gegen das Datenschutzrecht. Die Beklagte sei nach Auffassung der Kammer aber auch nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht gehindert gewesen, den Nachweis einer Einwilligungserklärung aufzubewahren. Gemäß §§ 27, 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig „1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient oder 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, […].“

Sofern ein Kunde oder potentieller Kunde im Vorhinein in Werbung mit Telefonanrufen einwillige, bestehe damit jedenfalls ein „vertragsähnliches Vertrauensverhältnis“. Denn ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis bestehe zum Beispiel als vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien eines potentiellen Vertrages mit Eintritt in die Vertragsverhandlungen (Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., 2007, § 28, Rn. 26). Vorgespräche oder einseitige Maßnahmen eines Vertragsteils, die den anderen zu einem Vertragsschluss veranlassen sollten, stellten den Beginn von Vertragsverhandlungen dar (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 311, Rn. 16). Zu solchen Vorgesprächen gehöre auch das Einholen einer Einwilligung in Werbeanrufe.

Wenn das vertragsähnliche Vertrauensverhältnis wie hier durch einen Widerruf beendet werde, bestehe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG die Möglichkeit, dass die verantwortliche Stelle zur Wahrung berechtigter Interessen die erforderlichen Daten weiter vorhalte. Ein berechtigtes Interesse liege vor, wenn ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes, also tatsächliches Interesse, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein könne, bestehe. Es müsse sich um einen Zweck handeln, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt werde. Berechtigtes Interesse könne daher jedes von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse sein (Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 9. Aufl., 2007, § 28, Rn. 33 m.w.N.). Das Interesse eines Werbenden oder eine Werbung beabsichtigenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eingeholt worden sei, bevor Werbeanrufe getätigt wurden, sei ein solches Interesse, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt werde. Denn es folge schon aus dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung, dass der Gesetzgeber nicht einerseits eine Verpflichtung wie in § 7 Abs. 2 N. 2 UWG aufstellen und andererseits den Nachweis von dessen Befolgung durch das Datenschutzrecht wieder vereiteln könne. Datenverarbeitungen für eigene Geschäftszwecke seien  nach § 28 BDSG gegebenenfalls auch ohne den erklärten Willen des Betroffenen zulässig, wenn sie die verantwortliche Stelle für einen oder mehrere vom Gesetzgeber als legitim erkannte Zwecke benötige (Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., 2007, § 28, Rn. 47). Das zweckbestimmte Interesse der verantwortlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sei dabei regelmäßig ins Verhältnis zu setzen mit den Interessen des Betroffenen. Es sei nicht ersichtlich, dass es das allgemeine Persönlichkeitsrecht desjenigen, der einmal eingewilligt habe, Werbeanrufe zu erhalten, wesentlich beeinträchtige, dass die konkreten Daten, die die Einwilligung belegten und die den Einwilligenden identifizierbar machten, erhalten würden. Die Daten, die dafür aufbewahrt werden müssten, beschränkten sich auf die wenigen, die eine Person identifizierbar machen und die, die die Einwilligung belegten.

Gemäß § 35 Abs. Nr. 3 BDSG seien personenbezogene Daten, die für eigene Zwecke verarbeitet würden, erst zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sei. Die Speicherung von Einwilligungen in Werbeanrufe sei eine Speicherung für eigene Zwecke. Solange die Beklagte damit habe rechnen müssen, das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen, mithin während der Dreijahresfrist des § 11 Abs. 4 UWG, sei sie daher nicht zur Löschung verpflichtet gewesen. Denn Zweckbestimmung der Speicherung von Daten über die Einwilligung einer Person im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei es, nachweisen zu können, dass die Einwilligung vorliege. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BDSG seien die für eigene Zwecke gespeicherten Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für den Speicherzweck nicht mehr erforderlich sei, das heiße, wenn eine die weitere Speicherung legitimierende Zweckbestimmung nicht mehr vorliege (Gola/Schomerus, BDSG , 9. Aufl., 2007, § 35, Rz. 13). Dass zivilrechtliche Verjährungsfristen, nach denen Dateien gegebenenfalls dreißig Jahre lang für Haftungsansprüche etc. relevant werden könnten, nur im Ausnahmefall zu einer Berechtigung, Daten zu erhalten, führen könnten (vgl Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., 2007, § 35, Rz. 13 a), stehe dem nicht entgegen. Denn vorliegend bestehe die Besonderheit, dass die Einwilligungserklärung von Beginn an zum Zwecke des Nachweises des Vorliegens dieser Erklärung aufgrund eines gesetzlichen Erfordernisses gespeichert worden sei.

I