LG Hamburg: Filesharing – Hash-Wert und Provider-Zuordnung sind Beweis für Störerhaftung

veröffentlicht am 9. Juni 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 308 O 691/09
§ 97 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Vorlage eines identischen Hashwertes sowie die Zuordnung mehrerer IP-Adressen zum Anschlussinhaber durch den Provider mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Es sei unwahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall alle 5 IP-Adressen vom Provider zufällig fehlerhaft der Antragsgegnerin zugeordnet wurden. Das pauschale Bestreiten der Antragsgegnerin, dass ihr nicht bekannt sei, dass sich die streitgegenständliche Datei auf ihrem Computer befunden habe, reiche zur Entkräftung der von der Antragstellerin vorgelegten Daten nicht aus. Des Weiteren hätte nach Auffassung des Gerichts die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch darlegen müssen, wer – wenn nicht sie selbst – die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Dies sei nicht geschehen. Zum Volltext.

I