LG Hamburg: Filesharing – Störerhaftung des Anschlussinhabers für illegale Downloads

veröffentlicht am 17. September 2010

LG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 308 O 34/10
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

Das LG Hamburg hat in diesem Beschluss erneut die Störerhaftung des Anschlussinhabers in Filesharing-Angelegenheit bestätigt. Nach Erteilung einer Auskunft durch die Deutsche Telekom AG, dass die durch die Logistep AG mitgeloggte IP-Adresse beim Down-/Upload eines Computerspiels der Antragsgegnerin zugeordnet war, ging das Gericht davon aus, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen habe oder dass sie von Personen begangen worden sei, deren Fehlverhalten sie sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen müsse. Wie zuverlässig die Anschlussinhaberermittlung über das Mitloggen von IP-Adressen ist, hat das Gericht, anders als das LG Köln, nicht thematisiert.


Landgericht Hamburg

Beschluss

I.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, das Computerspiel „…“ auf einem Computer in P2P-Netzwerken für den Abruf durch andere Teilnehmer des Filesharing-Systems über das Internet bereitzustellen oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 20.000,00.


Gründe

I.
Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Verbots- bzw. Unterlassungsansprüche folgen aus den §§ 97, 95, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

II.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels durch ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 105 Rn. 8), wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz a.a.O., Rn 13; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 32 Rn. 16). Da das ins Internet gestellte Computerprogramm auch in Hamburg aufgerufen werden konnte, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a.a.O., Rn. 15).

III.
Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin dargelegt und glaubhaft gemacht.

1.
Das streitgegenständliche Computerspiel „…“ genießt jedenfalls Laufbildschutz nach § 95 UrhG.

2.
Die Antragstellerin hat (durch eidesstattliche Versicherung – in beglaubigter Übersetzung – ihres Geschäftsführers … vom 02.07.2009) glaubhaft gemacht, dass ihr als Herstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel, einschließlich der alleinigen Rechte, Schutzrechtsverletzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verfolgen, zustehen.

3.
Es ist weiter (durch eidesstattliche Versicherung des Ermittlers … der Logistep AG vom 20.07.2009) glaubhaft gemacht worden, dass am 20.07.2009 um 08:05:55 Uhr (MESZ) unter der IP-Adresse 79 223 188 119 eine Datei des streitgegenständlichen Computerspiels, welche anhand von Hash-Werten identifiziert und mit der Originaldatei abgeglichen wurde, mittels der Filesharing-Software „eMule“ im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und eine voll funktionsfähige Version des Spieles heruntergeladen werden konnte. Da diese Nutzung des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß § 95 UrhG ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten und ohne deren Einverständnis erfolgt ist, war sie widerrechtlich.

4.
Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzung einzustehen.

a)
Sie ist nach der von der Antragstellerin eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG Inhaberin des Internetanschlusses, dem die IP-Adresse 79 223 188 119 am 20.07.2009 um 08:05:55 Uhr (MESZ) zugeordnet war.

b)
Die Auskunft ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Das LG Köln hat der Deutschen Telekom mit Beschluss vom 03.08.2009 (9 OH 1247/09) die Verwendung der Verkehrsdaten für die Auskunft gestattet.

c)
Damit geschah die Rechtsverletzung im Macht- und Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten sie sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen muss (wie hier zur Haftung des Anschlussinhabers: LG Hamburg, MMR 2006, 700; LG Hamburg, MMR 2007, 131; LG Hamburg, MMR 2008, 685; LG Mannheim, ZUM-RD 2007, 252; LG Köln, BeckRS 2007 15421; LG Düsseldorf, BeckRS 2008 17131; LG Leipzig, MMR 2009, 219; strenger: OLG Frankfurt/M., GRUR-RR 2008, 73; anders bei Volljährigen: LG Mannheim, MMR 2007, 267).

5.
Die danach der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rz. 42; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 34, 35), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

IV.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegner sich nicht veranlasst gesehen hat. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Sache selbst geboten zügig behandelt. Die zeitliche Differenz zwischen Entdeckung der Nutzung des P2P-Netzwerkes durch die Antragstellerin am 20. Juli 2009 und der Abmahnung am 19. Januar 2010 beruht im Wesentlichen auf der erst am 21. Dezember 2009 erteilten und am 28. Dezember zugegangenen Auskunft der Deutschen Telekom AG. Die späte Bearbeitung durch die Deutsche Telekom hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schreibens der Deutschen Telekom vom 21. Dezember 2009 sowie des Briefumschlages glaubhaft gemacht.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

I