LG Hamburg: Hau den Lukas – aber bitte nicht so stark! / Zur (un-) zulässigen Diffamierung von Rechtsanwälten

veröffentlicht am 14. Mai 2009

LG Hamburg, Urteil vom 28.04.2009, Az. 307 O 361/08
§§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

Das LG Hamburg hat nach einer Mitteilung von telemedicus darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt schon mal einen zweifelhaften öffentlichen Ruf in Kauf nehmen muß, sich aber nicht die  Behauptung, er sei psychisch krank oder die Frage gefallen lassen  muß, ob er sich schon „mal psychisch hat behandeln lassen“. Das Gericht verurteilte den Betreiber einer Webseite hinsichtlich eines im Presserecht tätigen Rechtsanwalts zur Unterlassung der Äußerung „Fragen Sie Herrn …, ob er sich schon mal psychisch hat behandeln lassen!“ Der Rechtsanwalt betrachtete die Äußerung über seine Person als eine auf Herabwürdigung des Klägers zielende Schmähkritik. Insgesamt wandte er sich gegen folgende Lobeshymnen:  „(…) welches von kranken und lügenden Anwälten (…) missbraucht wird.“, „(…), dass Herr Anwalt … meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (…) Das weiß er noch besser als ich.“, „Fragen Sie Herrn …, ob er sich schon mal psychisch hat behandeln lassen!“, „Er wird lügen (…).“, „(…) welche von einem solchen kranken und lügenhaften Anwalt vertreten wird, eine Unterlassungserklärung abgeben? Ihr Anwalt wird diese Tatsachen dann krankhaft und lügnerisch weiter nutzen.“ und „(…), als die Handlungen solcher Kranker und Lügner (…).“

Der Beklagte lehnte diesbezüglich die geforderte Unterwerfung ab. Er erklärte die Klage für unzulässig, weil die beanstandeten Äußerungen des Beklagten in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zwecks Durchsetzung der von dem Beklagten verfolgten Rechte vorgetragen worden seien (der Kläger hatte gegen den Beklagten zuvor in einer anderen Angelegenheit eine einstweilige Verfügung erwirkt). Entgegen der Ansicht des Klägers nehme der Beklagte mit den angegriffenen Äußerungen in seiner Stellung als Antragsgegner auch seine berechtigten Interessen wahr. Eine unzulässige Schmähkritik liege nicht vor.

Die Kammer urteilte, dass es einer Ehrenschutzklage nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn es sich um Äußerungen handelt, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienten. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was aus ihrer Sicht erforderlich wäre. Ausnahmsweise gelte dies nur dann nicht, wenn ein Bezug der Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar sei, diese auf der Hand falsch liegend seien oder sie sich als eine unzulässige Schmähkritik darstellten (vgl. BGH, NJW 2008, Seite 996, 997). Dies sei der Fall, wie bereits der einleitende Satz des Schreibens vom 16. 09.2008 zu erkennen gebe, wo der Beklagte mitteile, dass er nicht gewillt sei, eine Abschlusserklärung abzugeben.

Im Einzelnen entschieden die Richter, dass der Vorwurf der „Lüge“ nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsnicht zur Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht als unzulässige Schmähkritik einzuordnen sei, wenn dieser – ungeachtet überzogener Formulierungen – mit Tatsachen unterlegt werde (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 3760 f.). Der Beklagte habe in dem streitgegenständlichen Schreiben Umstände, die seiner Auffassung nach für eine Lüge sprachen, vorgetragen.

Kaum für passabel hielt die Kammer dann aber die pauschale Behauptung des Beklagten, der Kläger sei psychisch krank und habe sich psychisch behandeln lassen. Insoweit stehe dem Kläger gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 823f BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Zu berücksichtigen sei hierbei indes, dass die vom Kläger gestellten Anträge sich an der sogenannten konkreten Verletzungsform orientierten. Nur wenn zulässige und unzulässige Teile der gesamten Darstellung so miteinander verbunden seien, dass sie ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs nicht voneinander getrennt werden könnten, wäre ein Gesamtverbot möglich (vgl. etwa Damm/Rehbock/Smid, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl. Rd. 817). Die von dem Kläger in den Klaganträgen a., b., d., e. und f. verquickten Vorwürfe der Lüge bzw. der psychischen Erkrankung ließen sich nach Auffassung der Kammer ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs nicht voneinander trennen. Ein Verbot dieser konkreten Verletzungsformen sei daher nicht möglich. Der Unterlassungsanspruch des Klägers beschränke sich somit allein auf den Antrag c, in dem der Beklagte dem Kläger unzulässigerweise unterstellt habe, er habe sich psychisch behandeln lassen (JavaScript-Link: Telemedicus).

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