LG Hamburg: HD+ Karten und HD+ Module dürfen – ohne Originalverpackung – voneinander getrennt verkauft werden

veröffentlicht am 20. März 2017

LG Hamburg, Urteil vom 29.07.2016, Az. 408 HK O 147/15
Art. 13 EU-VO Nr. 40/94

Das LG Hamburg hat entschieden, dass HD+ Karten und HD+ Module voneinander getrennt verkauft werden dürfen, wenn sie zuvor mit Zustimmung des Markeninhabers in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind. Das Öffnen der Blisterverpackung sei nicht zu beanstanden; es führe nicht stets zum Ausschluss der Erschöpfung, sondern nur dann, wenn davon eine Gefahr für den Ruf der Marke ausgehe. Vorliegend beschränke sich die von der Klägerin verwendete Schutzverpackung in ihrer Funktion darauf, dass die Produkte durch die Verwendung durchsichtigen Kunststoffs gut gesehen werden könnten. Das sei ein Gesichtspunkt, auf den es im Internetkauf ohnehin nicht ankomme, weil die Produkte dort üblicherweise abgebildet würden. Bei „HD + Modulen“ und „HD + Karten“ handele es sich auch ohnehin um technische Produkte, bei denen es nur darauf ankomme, ob sie bestimmte technische Spezifikationen erfüllten. Um ein irgendwie „hübsches“ Aussehen gehe es hierbei nicht. Daneben hätten Blisterverpackungen die Funktion, die Produkte vor Diebstahl zu schützen. Damit die Verpackung nicht einfach aufgerissen werden könne, werde die Ware mit Hilfe der Blistertechnik besonders fest verschweißt. Auch darauf komme es beim Kauf im Internet indes nicht an. Blisterverpackungen seien für den Kunden eher lästig, weil sie nur mit Mühe und Verletzungsgefahr geöffnet werden könnten. Die Argumentation der Klägerinnen, die der Blisterpackung einen Touch von Wertigkeit beimessen wolle, erscheine „erkennbar bemüht“. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – HD+ Karten und HD+ Module dürfen voneinander getrennt verkauft werden).


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