LG Hamburg: Irreführende Werbung mit nicht gegebenen Prüfstandards

veröffentlicht am 26. April 2011

LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2011, Az. 315 O 356/10
§§ 3, 5 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts (hier: Yogamatte) mit der Angabe „SGS-geprüft – internationaler Standard“ unlauter und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die angegebene Überprüfung nicht stattgefunden hat oder aber eine stattgefundene Überprüfung nicht nachgewiesen werden kann. Für einen solchen Nachweis nicht ausreichend sei, wenn lediglich eine Angabe des Herstellers vorliege, dass dieser das Produkt getestet habe. Es müsse eine Zertifizierung durch eine entsprechende offizielle Stelle getätigt und diese auch dokumentiert worden sein. Darauf, inwieweit das Produkt auch ohne eine derartige Prüfung tatsächlich den „SGS“-Maßstäben genügen würde, komme es gerade nicht an.

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