LG Hamburg: Ist der Urheberrechtshinweis „Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!“ (k)ein Freifahrtsschein zur Nutzung?

veröffentlicht am 16. Oktober 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 05.12.2008, Az. 308 O 19/08
§§ 2, 16, 17, 97 UrhR, §§ 305c, 307 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Vermerk in einer Bilddatenbank „Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!“ in Verbindung mit den AGB der Datenbank keine allgemeine Nutzungserlaubnis in der Form darstellt, dass ein Dritter die Bilder ohne Nennung des Fotografen verbreiten darf. Auch wenn die AGB der Online-Datenbank besagen, dass eine Nutzung von Bilddateien für eigenständige kommerzielle und nicht-kommerzielle Medien- und Printobjekte erlaubt sei, stimme der Fotograf der Nutzung nicht bereits durch den Upload seiner Bilder zu. Darüber hinaus war nach den AGB „Der direkte Verkauf von Bildern aus der Bilddatenbank […] wie der indirekte Verkauf durch Verbindung der Bilder mit Produkten (z.B. Tassen, T-Shirts, Kissen, Kalender etc.)“ vorbehaltlich einer gesonderten Lizenzerteilung durch den Betreiber der Datenbank untersagt. Die Beklagte hatte das Foto einer Skyline heruntergeladen, welches der Kläger angefertigt hatte. Dieses Foto benutzte die Beklagte als Motiv für Schreibtischunterlagen. Als Quelle benannte die Beklagte lediglich die Bilddatenbank, nicht jedoch den Kläger. Das Gericht verurteilte die Beklagte zu Auskunft und Schadensersatz.

Bei der streitgegenständlichen Nutzung handele es sich um einen indirekten Verkauf gemäß den AGB der Datenbank, für den eine gesonderte Lizenz nicht eingeholt worden sei. Im Übrigen seien die oben genannten Klauseln hinsichtlich der Nutzung nicht wirksam in den Vertrag zwischen Kläger und Bilddatenbank-Betreiber einbezogen worden, da sie überraschend seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Uploader dem Betreiber ein Nutzungsrecht zu einer weitgehenden wirtschaftlichen Auswertung der Bilder erteilt und dabei entgegen urheberrechtlichen Grundsätzen nicht am Erlös beteiligt wird. Dadurch, dass die Auswertungsrechte des Betreibers nicht ausdrücklich formuliert werden, werde der überraschende Charakter noch verstärkt. Ebenso liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Der Beklagten hätte bei einer Inaugenscheinnahme der Bedingungen auffallen müssen, dass diese offensichtlich unzulässig gewesen seien und eine wirksame Lizenzerteilung nur durch den Kläger möglich gewesen wäre.

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