LG Hamburg: Jede unerwünschte Telefonkaltakquise ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 15. Dezember 2009

LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2009, Az. 407 O 300/07
§§ 7 Abs. 1, 2 Nr. 2
; 8 Abs. 3 Nr. 3; 12 Abs. 1 S. 2 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Telefonunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es Mitarbeiter Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung anrufen lässt, um diese für Telefonanschlüsse des eigenen Unternehmens zu gewinnen. Im vorliegenden Fall hatte das Telefonunternehmen eine Zeugin angerufen und dieser eine DSL-Flatrate angeboten; um einen solchen Anruf hatte die Zeugin vorher nicht gebeten. Die Zeugin hatte die Anruferin gebeten, ihr ein schriftliches Angebot zuzusenden, weil es sich bei dem häuslichen Telefonanschluss um einen solchen ihres Ehemannes handele. Dies sei ihr zugesagt worden mit dem Hinweis, ihr Ehemann brauche auf das Angebot nicht zu reagieren, wenn er es nicht annehmen wolle. Die Anruferin hatte sodann nach der Bankverbindung gefragt, welche die Zeugin jedoch nicht preisgegeben hatte. Kurz darauf bestätigte die Beklagte sodann eine freenet-DSL-Bestellung gegenüber dem Ehemann der Zeugin. Dies befand die Kammer für unlauter.

I