LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008, Az. 308 O 335/08
§ 823 BGB
Das LG Hamburg hat „Clemens Kappler, handelnd unter K&K Logistics“ in einer Klage wegen Verstoßes gegen die Urheberrechte des Labels Ed Hardy zur Übernahme der gegnerischen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Ed Hardy-Abmahnungen nicht ohne weiteres berechtigt sind und eine gedankenlose Unterwerfung häufig unnötig ist. Das Urteil erwirkt hat RA Torsten Becker.
Landgericht Hamburg
Versäumnis-Urteil
Im schriftlichen Vorverfahren vom 2.10.2008
In der Sache
…
gegen
Clemens Kappler, handelnd unter K&K Logistics, Augsburger Straße 564, 70329 Stuttgart
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8 durch … am 02.10.2008 für Recht:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung gemäß Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2008 in Höhe von 1.641,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2008 freizustellen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.