LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2010, Az. 406 O 50/10
§§ 19; 14 Abs. 5 MarkenG; §§ 249, 242 BGB
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Hersteller seine Zustimmung zur Weiterverbreitung der Software an die Bedingung knüpfen darf, dass dies unentgeltlich erfolgt. Verstößt ein Dritter gegen diese Lizenzbedingungen, indem er die Software kostenpflichtig anbietet, so handelt er rechtswidrig. Einerseits handele er bei bekannter Software wie dem Internetbrowser „Firefox“ und dem E-Mail-Programm „Thunderbird“ irreführend; andererseits missbrauche er die Markenrechte des Softwareherstellers, wenn dieser die Nutzung seiner entsprechenden Marken an den kostenlosen Vertrieb der Software gebunden habe. Zitat:
„Der Verbraucher kann die streitgegenständlichen Internetauftritte entsprechend ihrem Wortlaut nur dahin verstehen, dass ihm hier die Möglichkeit angeboten wird, nach einer Anmeldung die Software der Klägerseite herunterzuladen.
Die Hinweise auf die Entgeltpflicht der streitgegenständlichen Angebote wird ein situationsadäquataufmerksamer, durchschnittlich informierter Verbraucher dabei vielfach übersehen, weil er die Software der Klägerin und hier insbesondere Mozilla-Firefox wie selbstverständlich mit der von Klägerseite praktizierten kostenlosen Möglichkeit des Herunterladens verbindet und somit keinerlei Anlass hat, auf abseits der Anmeldemaske stehende Hinweise auf eine Entgeltpflicht zu achten. Jedenfalls vor diesem Hintergrund sind die Hinweise auf das von Beklagtenseite geforderte Entgelt in dem streitgegenständlichen Internetauftritten nicht deutlich genug, um eine Irreführung des situationsadäquataufmerksamen, durchschnittlich informierten Verbrauchers auszuschließen.
Die zu I. 2. streitgegenständlichen Angebote von Software unter den Bezeichnungen „Firefox sowie „Thunderbird“ gegen Entgelt verletzen darüber hinaus die Markenrechte der Klägerin zu 1), zu deren Geltendmachung kraft Ermächtigung auch die Klägerin zu 2) befugt ist. Den Klägerinnen steht daher ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagten zu.
Die Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen durch die Beklagten erfolgt kennzeichenmäßig, nämlich zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der in Rede stehenden Softwareprogramme der Klägerinnen. Die Klägerinnen haben der Nutzung durch die Beklagten nicht zugestimmt. Eine den Beklagten individuell erteilte Zustimmung zur Nutzung der streitigen Kennzeichen scheidet von vornherein aus. Aber auch aus den Lizenzbedingungen, unter denen die Klägerinnen die Weiterverbreitung ihrer Software gestatten, ergibt sich keine Zustimmung zu der hier streitgegenständlichen Kennzeichennutzung. Denn die von Klägerseite erteilte Zustimmung zur Weiterverbreitung der Software ist an die Bedingung geknüpft, dass dies unentgeltlich erfolgt. Eine weitergehende Zustimmung zur Nutzung von Kennzeichenrechten auch im Zusammenhang mit entgeltlich angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Download der streitgegenständlichen Computerprogramme lässt sich den Lizenzbedingungen daher nicht entnehmen.
Für Downloads von Software unter den Bezeichnungen „Firefox“ bzw. „Thunderbird“ gegen Zahlung einer Registrierungsgebühr hat die Klägerseite daher einer Nutzung der zu ihren Gunsten geschützten Bezeichnungen „Firefox“ und „Thunderbird“ nicht zugestimmt (vgl. Ziff. 2.1, 3.1 der aus Anlage K 9 ersichtlichen Lizenzbedingungen).„