LG Hamburg: Markenverletzung bei Artikelüberschrift mit mehreren beschreibenden Begriffen

veröffentlicht am 5. Mai 2017

LG Hamburg, Urteil vom 17.01.2017, Az. 312 O 200/16
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG, § 14 Abs. 6 MarkenG, § 19 MarkenG; § 242 BGB, §670 BGB, § 683 BGB, § 677 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass in der Artikelüberschrift „Zumba Fitness Mo Herren Hose Fun S schwarz – back to black“ eine Markenverletzung an der Marke „Mo“ vorliegen kann. Die dem Bestandteil „Mo“ folgenden Worte „Herren Hose Fun S schwarz“ seien rein beschreibend und allgemein verständlich, gleiches gelte für das vorangehende Wort „Fitness“. „Zumba“ und die Zusammensetzung „Zumba Fitness“ seien zwar als Markenzeichen geschützt, hätten aber dennoch einen stark beschreibenden Anklang: „Zumba“ sei den angesprochenen Verkehrskreisen als (Tanz-)Sportart bekannt. Das Wort „Mo“ dagegen habe keine verständliche Bedeutung. Soweit die Beklagte vortrage, dass „Mo“ eine Abkürzung für die Worte „Mode“ oder „Modell“ sei, seien dies jedenfalls keine gebräuchlichen oder allgemein verständlichen Abkürzungen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Abkürzung in einem solchen Sinne für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich gemacht hätte. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Markenverletzung bei mehrgliedrigen Artikelüberschriften). Die Beklagte hat zwischenzeitlich Berufung beim OLG Hamburg eingelegt (Az. 5 U 24/17).


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