LG Hamburg: Nicht jeder Influencer betreibt wettbewerbswidrige (Schleich-) Werbung

veröffentlicht am 3. September 2019

LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2019, 312 O 341/18
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 5a Abs. 6 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass nicht jedes Influencing als geschäftliche Handlung den wettbewerbsrechtlichen Regeln unterworfen ist. Zwar erkannte die Kammer, dass die Schwierigkeit des Nachweises einer geschäftlichen Handlung im Bereich des „Influencings“ gerade darin liege, dass der entgeltlich-werbende und damit geschäftliche Charakter von Werbung auf Instagram oft wesensmäßig verschleiert werde, um durch eine privat erscheinende Präsentation der Postings glaubhafter zu erscheinen und größeres Interesse zu erwecken, als erkennbare „echte“ Werbung der Unternehmen selbst. Es sei jedoch auch der Grundsatz der Meinungsfreiheit zu beachten, der es Privaten auch erlaube, sich zu wirtschaftlichen Fragen und auch zu Unternehmen und Produkten zu äußern und in dem Zusammenhang ebenso negative wie positive Empfehlungen auszusprechen (BGH Urt. vom 20.03.1986, Az. I ZR 13/8 – Gastrokritiker). Es komme im Ergebnis auf die Begleitumstände an, die indiziellen Charakter für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung haben könnten. Maßgeblich komme es darauf an, ob entweder ein Entgelt bezahlt worden sei oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben gewährt oder wenigstens in Aussicht gestellt worden seien. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass auch private Posts mit selbst gekauften Produkten dazu dienen könnten, Aufmerksamkeit bei potentiellen Werbekunden zu erzeugen und den Marktwert für zukünftige Werbeaktionen zu steiger, womit zumindest auch das eigene gewerbliche Handeln gefördert werden könne. Ein Indiz für geschäftliches Handeln könne ferner sein, dass die betroffene Person eine „Influencerin“ mit einer hohen Followerzahl sei (was bei einer Follower-Zahl von 5.000 noch nicht gegeben sei, eher ab 60.000). Hieraus könne sich ein grundsätzliches Bestreben ergeben, andere Nutzer zum Kauf von Produkten zu animieren und damit selbst Geld zu verdienen oder geldliche Vorteile zu ziehen. Auch die Verlinkung bei einer Vielzahl von Produkten auf die jeweilige Unternehmerseite könne ein Indiz für eine geschäftliche Handlung sein. Im vorliegenden Fall konnte die Influencerin eine einstweilige Verfügung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung abwehren, dass sie weder auf ihrem Instagram-Account, noch in sonstigen Medien gegen Entgelt als Werbende für irgendwelche Unternehmen oder Produkte aufgetreten sei, dass sie nicht geschäftlich oder mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sei und noch nie Geld, Rabatte oder sonstige Gegenleistungen von einem Unternehmen erhalten habe, dass sie alle Kleidungsstücke, Accessoires, Reisen, Hotelaufenthalte, Restaurant- und Barbesuche selbst finanziert oder von ihren Eltern bezahlt bekommen habe. Dabei legte die Influencerin eine „große Anzahl von Rechnungen“ vor. Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg: Nicht jeder Influencer betreibt wettbewerbswidrige (Schleich-) Werbung).


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