LG Hamburg: „Notice and Take Down“-Verfahren bei Amazon gilt als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, wenn die in Anspruch genommenen Rechte erloschen sind

veröffentlicht am 21. August 2018

LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2018, Az. 308 O 63/18
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 32 ZPO; Art. 5 Buchst. f EGV 6/2002

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Abmahnung oder ein sog. „Notice and Take Down“-Verfahren bei Amazon aufgrund einer Rechtsverletzung als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu beurteilen ist, wenn das angeblich verletzte Geschmacksmuster offenkundig löschungsreif ist. Eine Schutzrechtsverwarnung liege immer dann vor, wenn ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren gegeben sei. Sei die Schutzrechtsverwarnung jedoch unberechtigt, stelle dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, was wiederum Unterlassungsansprüche des Abgemahnten auslöse. Vorliegend sei das streitgegenständliche Geschmacksmuster bei Anmeldung 2016 weder neu noch einzigartig gewesen, da es bereits 2014 in einer us-amerikanischen Fernsehserie gezeigt wurde. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Unberechtigte Abmahnung eines Geschmacksmusters).


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