LG Hamburg: Online-Portale sind keine Printmedien – Zur Rechteeinräumung für Veröffentlichungen

veröffentlicht am 9. November 2010

LG Hamburg, Urteil vom 12.02.2010, Az. 308 O 619/08
§ 97 Abs. 1 UrhG a.F.

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Rechteeinräumung für die Veröffentlichung in Printmedien nicht gleichzeitig die Rechte für eine Online-Veröffentlichung umfasst. Der Kläger ist Verfasser von Fachaufsätzen zu verschiedenen Wirtschafts- und Steuerthemen, die Beklagte ist ein Verlagshaus, das mehrere Wirtschaftstitel und Fachmagazine verlegt und verschiedene Themenportale zu diesen Fachzeitschriften betreibt. Die Beklagte hatte in der Vergangenheit mehrfach aufgrund entsprechender Rechtseinräumungen Fachaufsätze des Klägers in ihren Printmedien genutzt. Zusätzlich machte die Beklagte die Fachaufsätze in gekürzter Fassung auf verschiedenen, von ihr betriebenen Themenportalen im Internet abrufbar. Dabei gab sie an, dass dies lediglich zum Hinweis auf die Fassungen in den Printmedien dienen sollte und dies von der Rechteeinräumung des Klägers abgedeckt sei. Dem folgte das Gericht nicht. Ausdrücklich habe der Kläger der Beklagten nur die Printnutzung seiner Fachaufsätze gestattet, nicht aber die Onlinenutzung. Seien bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht genannt, bestimme sich der Umfang der Rechteeinräumung gemäß § 31 Abs. 5 UrhG nach dem von den Vertragsparteien gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck. Grundsätzlich verblieben die urheberrechtlichen Befugnisse soweit wie möglich beim Urheber, so dass immer einschränkend zu Gunsten des Urhebers auszulegen sei. Insgesamt wurde dem Kläger ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.255,20 EUR zugesprochen.

Zur Höhe des Schadensersatzes gemäß den DJU-Empfehlungen (Empfehlungen der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union) führte das Gericht aus:

„Bei den von dem Kläger für die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie zugrunde gelegten DJU-Empfehlungen ist zu bedenken, dass es sich bei diesen Empfehlungen um einseitige Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes handelt, denen deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen ist. Gleichwohl ist der Kammer als Urheberrechtskammer aber auch aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bekannt, dass diese Empfehlungen einen gut brauchbaren Überblick darüber vermitteln, wie sich in der Praxis ganz unterschiedliche Nutzungsarten und -Intensitäten grundsätzlich quantifizieren lassen bzw. in Relation zueinander verhalten können. Auch im Hinblick auf die Höhe der empfohlenen Honorare sind der Kammer Lizenzverträge und Vergleiche bekannt geworden, denen auch die Beträge dieser Empfehlungen zugrunde gelegt worden sind. Der Kläger hat (mit den Anlagen K 6) Vereinbarungen vorgelegt, die der Höhe nach im Rahmen der Werte der Empfehlungen liegen. Daher sind die Empfehlungen grundsätzlich durchaus geeignet, Anhaltspunkte für eine gerichtlich gebotene Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu geben.“

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