LG Hamburg: Zur Frage des Patentrechtsverstoßes durch private eBay-Auktionen / Zur 1,5-fachen Geschäftsgebühr

veröffentlicht am 12. März 2009

LG Hamburg, Urteil vom 05.02.2009, Az. 315 O 477/08
§ 11 Nr. 1 PatG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der wiederholte Verkauf eines Werkzeugs, das gegen fremde Patentrechte verstößt, nicht mehr als private Handlung „zu nichtgewerblichen Zwecken“ im Sinne von § 11 Nr. 1 PatG angesehen werden kann. Mit einer am 29.04.2006 endenden eBay-Auktion hatte der Beklagte ein Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf angeboten. Das angebotene Werkzeug entsprach nach Klägervortrag bis ins kleinste Detail der Erfindung des Klägers. Der Kläger mahnte damals den Beklagten selbst ab und forderte ihn auf, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen. Da der Kläger den Kaufpreis nicht beglich, weigerte sich der Beklagte, das Werkzeug zu liefern. Aus diesem Grunde forderte der Kläger den Beklagten auf, das Werkzeug zu vernichten. Dies geschah auch. Mit einer am 24.09.2006 endenden Auktion bot der Beklagte erneut ein – nach Vortrag des Klägers patentverletzendes – Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf an. Diesmal ließ ihn der Patentinhaber anwaltlich abmahnen, worauf der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgab, sich aber gegen die Kosten wehrte und diese nur teilweise zum Ausgleich brachte. Die Verteidigung des daraufhin auf Zahlung der restlichen Anwaltsgebühren verklagten privaten Verkäufers schien den Hanseatischen Richtern nicht zwingend glaubwürdig zu sein.

Er trug vor, „das in der ersten Auktion angebotene Gerät habe er im Zuge von Aufräumarbeiten in seinem Keller entdeckt und, da er es nicht brauchte, verkaufen wollen. Einige Monate später habe er sich gleichwohl ein neues Gerät gekauft; er habe dieses nicht benutzt und es deshalb als „neu“ angeboten. Es handele sich mithin um einen Verkauf ausschließlich im privaten Bereich, es handele sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Im Übrigen werde Erschöpfung geltend gemacht. Es gebe eine Mehrzahl von Lizenznehmern des Klägers, die insoweit – erschöpfend – mit Zustimmung des Klägers Geräte in den Verkehr brächten. Im Übrigen werde bestritten, dass das angebotene Gerät die Rechte aus dem Patent verletze. Schließlich sei der der anwaltlichen Kostennote zu Grunde liegende Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zu hoch, auch könne nicht eine 1,5-Gebühr geltend gemacht werden.“ Dieser Verteidigung erteilten die Richter eine Absage. Der Streitwert sei in einer patentrechtlichen Angelegenheit sogar „außerordentlich niedrig bemessen“. Allerdings standen sie dem klägerischen Anwalt keine 1,5-fache Geschäftsgebühr zu. „… kann der Kläger nicht die Erstattung einer 1,5 Gebühr geltend machen. Durchweg anerkannt wird eine 1,3 Gebühr; das gilt auch in Patentstreitig- keiten.“

Das Urteil wurde freundlicherweise zur Verfügung gestellt von Rechtsanwalt Michael H. Heng (advobLAWg).

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