LG Hamburg: Rechtsanwaltliche Abmahnung ist auch ohne Originalvollmacht wirksam

veröffentlicht am 6. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2008, Az. 312 O 913/07
§§ 174, 179 BGB; 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass einer Abmahnung keine Originalvollmacht beiliegen muss, damit diese Wirksamkeit entfaltet. Im entschiedenen Fall hatten die Prozessbevollmächtigten des Abmahners lediglich eine Vollmachtskopie beigelegt, worauf die Verletzerin den Anspruch zurückwies. Auch nach Nachreichung einer Vollmacht wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben, weil die Beklagte der Auffassung war, es hätte eine neue Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Erst im gerichtlichen Verfahren erkannte die Beklagte den Unterlassungsanspruch an, wies jedoch die Kostentragung zurück. Das Gericht teilte die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Da die Abmahnung dazu diene, den Verletzer im eigenen Interesse auf den Verstoß aufmerksam zu machen, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen und vor allem im öffentlichen Interesse eine große Anzahl von Wettbewerbsprozessen zu vermeiden, sei eine Originalvollmacht nicht notwendig. Der beschriebene Zweck könne auch ohne diese erfüllt werden. Hinzu komme, dass eine Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthalte, so dass auch hinsichtlich eines vollmachtlosen Vertreters die Genehmigungsmöglichkeit des Vertretenen, hier des Abmahners, bestehe. Demnach hatte die Beklagte sowohl die Kosten für die außergerichtliche Abmahnung als auch für das gerichtliche Verfahren zu tragen. Anders urteilten in solchen Fällen die Düsseldorfer Gerichte (Link: LG Düsseldorf, OLG Düsseldorf).

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