LG Hamburg: Rechtsanwaltskanzlei darf keine Domain mit „eBay“ als Bestandteil führen / Die 1,5-fache Geschäftsgebühr bei Abmahnungen

veröffentlicht am 16. April 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 17.06.2008, Az. 312 O 937/07
§§ 12, 823, 1004 BGB,
§§ 4, 5, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, 15 Abs. 3 Abs. 4, 23 Nr. 3 MarkenG, Art 12 lit. c) GMV, § 6 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt keine Domain führen darf, in welcher der Bestandteil „eBay“ geführt wird, so dass der Eindruck erweckt wird, der Anwalt werde für eBay tätig oder unter der Domain würde eBay eigene Inhalte vorhalten. Im vorliegenden Fall waren die Domains „anwalt-ebay“, „anwaltebay“, „rechtsberatung-ebay“, „ebay-recht“ und „ebayrecht“ registriert und mit der Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei verlinkt worden. Die Hamburger Richter befanden, dass es gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG Dritten untersagt sei, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich seien, für die die Marke Schutz genieße, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handele und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige.

Dasselbe gelte gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG, wenn es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handele. Mit der Verlinkung auf seinen unternehmerischen Internetauftritt habe der beklagte Rechtsanwalt die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke und des Unternehmenskennzeichens „eBay“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt.

Der Markenschutz aufgrund der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „eBay“ erstrecke sich gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG auf die Dienstleistungsbereiche Rechtsberatung und anwaltliche Tätigkeit bereits aufgrund der bloßen Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr und der überragenden Verkehrsbekanntheit von Marke und gleichlautendem Unternehmenskennzeichen der Klägerin, welche der Beklagte auch nicht in Abrede nehme. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr ergebe sich daraus, dass die Klägerin unter www.ebay.de/rechtsportal rechtliche Informationen rund um den Online-Handel zur Verfügung stellt sowie unter den Domains www.ebay-business.de und www.ebay.de in der Rubrik „Dienstleistungen/Beratungsleistungen/Rechtsberatung“ ihren Mitgliedern die Möglichkeit bietet, ihre anwaltlichen Dienste zu bewerben und anzubieten. Ob die Mitglieder dieses Angebot tatsächlich in Anspruch nähmen und Anzeigen schalteten, sei für die Frage der Benutzung unerheblich, da die Klägerin hierfür jedenfalls die Möglichkeit bereithalte.

Das von dem Beklagten in den Domains „anwalt-ebay.de“ bzw. „rechtsberatung-ebay.de“ verwendete Zeichen „ebay“ sei mit der Marke und dem gleichlautenden Unternehmenskennzeichen „ebay“ identisch. Die jeweiligen Zusätze „Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder „Recht“ seien rein beschreibende Zusätze. Der Beklagte habe das Zeichen „ebay“ im geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig zur Bewerbung der auf seiner Webseite angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen verwendet. Das Zeichen „ebay“ habe die Funktion, den Nutzer bei Eingabe der jeweiligen Domains wie beispielsweise „www.anwalt-.ebay.de“ oder durch bloße Eingabe der Bezeichnung „anwalt-ebay.de“ in die Suchmaschinenfunktion, auf die geschäftlich genutzte Webseite des Beklagten zu lenken, auf der er seine anwaltlichen Dienstleistungen anbiete. Durch die Verwendung des identischen Zeichens habe der Beklagte es unternommen, den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „eBay“ mit den einhergehenden Qualitätsvorstellungen auf seine Anwaltskanzlei zu übertragen. Er habe die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der Marke als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens ausgenutzt, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Durch die Verlinkung oben genannter Domains mit der Internetseite des Beklagten unter „www.k…biz“ habe ein erheblicher Teil der Nutzer den Eindruck gewinnen können, dass er sich auf einer Internetseite befinde, die von der Klägerin autorisiert sei, mithin zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit bestehe. Durch die Übertragung der positiven Assoziationen, die der Verkehr mit der Marke und dem Unternehmenskennzeichen „eBay“ verbinde, auf das Unternehmen des Beklagten, werde deren Unterscheidungskraft verwässert, wodurch diese an Attraktionskraft verliere. Ob sich der Beklagte in seinen werblichen Darstellungen lediglich als „Anwalt für eBay“ und nicht als „Anwalt von eBay“ bezeichne, könne im Ergebnis keinen Unterschied machen. In beiden Fällen werde der durchschnittliche Nutzer eine Verbindung zwischen der Marke bzw. dem Unternehmenskennzeichen „eBay“ der Klägerin und dem Dienstleistungsangebot des Beklagten herstellen und eine Zusammenarbeit der Parteien annehmen.

Ein rechtfertigender Grund ergebe sich auch nicht aus § 23 Nr. 3 MarkenG bzw. Art 12 lit. c) GMV. Hiernach könne ein Dritter im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig sei. Zweifelhaft erscheine bereits, ob der Beklagte die Marke lediglich als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung benutze, wenn seine Homepage unter den Domains „anwalt-ebay“, „rechtsberatung-ebay“, „eBay-recht“ bzw. vergleichbaren Domains zu finden sei. Der unbefangene Besucher werde im Zweifel davon ausgehen, dass sich dort eine Unterseite des Angebotes der Klägerin befinde, unter der etwa anwaltliche/rechtliche Dienstleistungen ersteigere oder sonst wie in Anspruch genommen werden können. Die Nutzung der Marke der Klägerin im Domainnamen selbst indiziere dies; hierin liege auch ein entscheidender Unterschied zur Nutzung des Begriffes „eBay-Recht“ auf der Seite selbst. Ob der Beklagte im Rahmen der Google-Adwords-Werbung dabei mit „Anwalt für eBay“ oder „Anwalt von eBay“ geworben hat, spiele, wie ausgeführt, für den Domainnamen keine Rolle.

Eine Rechtfertigung scheitere jedenfalls an der Notwendigkeit der Benutzung. Die Benutzung des Zeichens „eBay“ sei nicht erforderlich, um auf eine Spezialisierung des Beklagten auf den Bereich „eBay“ hinzuweisen. Vielmehr könne es dem Beklagten zugemutet werden, statt der Bezeichnung „anwalt-eBay“ Begriffe wie „anwalt-markenrecht“ oder „anwalt-internetrecht“ zu benutzen. Bei einer Suche bei Google nach dem Begriff „anwalt eBay“ erscheint der Beklagte auf der Suchmaschinenplatzierung Nr. 69, wohingegen die Suche beispielsweise nach den Begriffen „anwalt internetrecht“ und „anwalt onlinerecht“ eine weitaus bessere Platzierung ergebe (Anlagen B 10, B 12, B 22). Die Nutzung des Zeichens „eBay“ sei zur Bewerbung der vom Beklagten angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen mithin nicht zwingend erforderlich, da der Nutzer auch bei Eingabe anderer Suchbegriffe den Weg zum Dienstleistungsangebot des Beklagten finde.

Einen Unterschied zur Verwendung des Zeichens „eBay“ im Rahmen von Domain-Namen, die der Beklagte dazu benutzte, den Nutzer gerade erst auf seine gewerbliche Internetseite zu lenken, sahen die Hamburger Richter in der Verwendung des Zeichens „eBay-Recht“ auf der Internetseite „www.k…biz“ selbst. Der Beklagte werde hier gerade nicht durch den kennzeichenmäßigen Gebrauch der Marke oder des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „eBay“ zu der Internetseite des Beklagten „gelockt“. Die Kammer verkenne nicht, dass potentielle Mandanten des Beklagten dadurch auf dessen Seite gelenkt werden könnten, dass sie bei einer Internetsuchmaschine (unter anderem) den Begriff „eBay-Recht“ eingeben, dann gerade aufgrund der Nennung dieses Begriffs auf der Internetseite des Beklagten ein entsprechend prominent platziertes Suchergebnis anklickten und auf die Seite des Beklagten verlinkt würden. Dies könne die Klägerin jedoch nicht untersagen lassen. Der Kläger benutze die Marke insoweit im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG als Hinweis auf die Bestimmung seiner Dienstleistung. Diese Benutzung sei auch notwendig und verstoße nicht gegen die guten Sitten.

Das Zeichen „eBay-Recht“ sei auf der Webseite als eines unter vielen Tätigkeitsfeldern des Beklagten ausgewiesen. Ungeachtet der Frage, ob es einen allgemein gültigen juristischen Bereich „eBay-Recht“ überhaupt gebe, übertrage der Beklagte hier gerade weder den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „eBay“ mit den einhergehenden Qualitätsvorstellungen auf das Dienstleistungsangebot des Beklagten, noch nutze er die Unterscheidungs- und Anziehungskraft der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „eBay“ aus. Der Nutzer bringe hier die positiven Assoziationen, die er mit der Marke und dem Unternehmenskennzeichen „eBay“ verbinde, mit den Dienstleistungsangeboten des Beklagten nicht in Verbindung. Vielmehr könne er erkennen, dass zwischen den Parteien hier gerade keine Zusammenarbeit bestehe. Der Beklagte beschreibe lediglich einen Teil seines Dienstleistungsangebotes und informiert den Nutzer darüber, dass er sich mit Rechtsproblemen befasse, die dem Nutzer als Mitglied bei eBayständig begegneten. Aufgrund der überragenden Verkehrsbekanntheit der Marke und dem gleichnamigen Unternehmenskennzeichen „eBay“ sei es auch unerheblich, dass neben dem Online-Marktplatz „eBay“ auch andere Online-Marktplätze wie beispielsweise A. und S. existieren und sich die auftretenden rechtlichen Fragen teilweise nicht nur auf eBay, sondern gleichwohl auch auf die anderen Anbieter erstreckten.

Von Interesse sein dürfte auch die Entscheidung zur Höhe der Abmahnkosten: So konnte die Klägerin gemäß §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG Ersatz der Abmahnkosten verlangen. Dabei hielt die Kammer für die Berechnung der Kostenhöhe die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,5 gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV für angemessen! Zwar seien die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter anderem spezialisiert auf das Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes, so dass die vorliegende Materie zu deren täglichem Geschäft gehören dürfte. Dies schließe aber eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit, die eine Gebühr von mehr als 1,3 rechtfertigt, nicht aus. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit „besonders“ umfangreich oder schwierig sei, vgl. Nr. 2300 VV-RVG. Aufgrund der zahlreichen Domains und der umfangreichen Beweissicherung, wobei auf die vorgelegten Anlagen verwiesen wurde, sei von einer umfangreichen Sache auszugehen, so dass eine 1,5 Gebühr jedenfalls nicht unangemessen sei.

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