LG Hamburg: Unsauberes Framing fremder Werke kann zum Urheberrechtsverstoß führen

veröffentlicht am 14. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 13.03.2009, Az. 308 O 645/08
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16, 19 a, 97 Abs. 1
UrhG

Das LG Hamburg hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein urheberrechtlich erlaubtes Framing dann nicht vorliegt, wenn das streitgegenständliche Werk (hier: der Lebenslauf eines Rechtsanwalts) ohne jede optische Abgrenzung völlig in eine andere Website und dies mit eigenen Ausführungen des Websitebetreibers integriert wird. Insoweit handele es sich um einen anderen Sachverhalt, als bei dem der Google-Entscheidung des LG Hamburg (MMR 2009, 55, 57, dort unter lit. B.l.4.b) zugrunde liegenden Sachverhalt, nach dem der Nutzer über ein Thumbnail-Bild in der Bildersuche klar erkennbar auf das Bild der Originalseite geführt und dieses Bild deutlich abgegrenzt von der oberen Google-Leiste eigenständig und ohne jede Bewertung und Kommentierung eingestellt worden sei.

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