LG Hamburg: Unterlassungserklärung, die Bemessung der Vertragsstrafe dem Amtsgericht überlässt, reicht nicht aus

veröffentlicht am 27. Dezember 2009

LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2009, Az. 310 O 281/09
§ 315 Abs. 3 BGB

Das LG Hamburg hat in diesem Urteil entschieden, dass eine modifizierte Unterlassungsverpflichtung, die bei einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Zahlung einer „angemessenen Vertragsstrafe“ vorsieht, „deren Höhe im Zweifel durch das Amtsgericht Flensburg festzustellen ist und deren Höhe jedoch einen Betrag von 1.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte“ die Gefahr einer Wiederholung des Rechtsverstoßes nicht ausräumt.

Die Ablehnung des angebotenen Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages durch die Antragstellerin sei nicht rechtsmissbräuchlich, da das darin vorgesehene Vertragsstrafenversprechen nicht ausreichend gewesen sei. So sei  mit der vorgeschlagenen Formulierung die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe dem Amtsgericht Flensburg überlassen gewesen, da dieses die Höhe im Zweifelsfall „feststellen“ und nicht nur die Angemessenheit gem. § 315 Abs. 3 BGB im Streitfall überprüfen habe sollen, wie es beim sog. neuen Hamburger Brauch der Fall sei. Da nicht ausdrücklich geregelt gewesen sei, dass die Antragstellerin oder ein Dritter die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen habe bestimmen sollen, sei die Klausel dahingehend zu verstehen, dass dies unmittelbar und alleine durch das Amtsgericht Flensburg habe geschehen sollen, was zur Unwirksamkeit der Klausel geführt habe. Wegen des Wortlauts des § 315 Abs. 3 BGB dürfe die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe nicht unmittelbar dem Gericht überlassen werden (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.144; Schricker, a.a.O. Rz. 42 a). Zwar sei eine solche Klausel unter Umständen dahingehend auszulegen, dass zuerst die Antragstellerin die Höhe der Vertragsstrafe zu bestimmen habe und erst bei Nichteinigung das Gericht entscheide (Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, Rn. 1.144). Hierauf habe die Formulierung „im Zweifel“ hingeweisen. Auf eine solch auslegungsbedürftige Klausel habe sich die Antragstellerin jedoch ebenfalls nicht einlassen müssen. Hinzu komme, dass durch die Bezugnahme auf das Amtsgericht Flensburg zum einen die örtliche Zuständigkeit festgelegt und die Höhe der Vertragsstrafe automatisch auf 5.000,00 EUR begrenzt worden sei. Die Klägerin haber aber auf den gesetzlich zulässigen örtlichen Gerichtsständen bestehen dürfen.

Im Übrigen sei die Festlegung eines Höchstbetrages der Vertragsstrafe zwar grundsätzlich zulässig. Die Obergrenze müsse jedoch so bemessen sein, dass der Gläubiger schwerwiegende Verstößen mit einer entsprechend höheren Strafe begegnen könne (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.142; BGH GRUR 1990, 1051, 1052). Als Obergrenze sei dabei im Regelfall das Doppelte einer sonst fest bestimmten Vertragsstrafe anzusetzen (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rz. 1.143). Dabei seien für die Höhe der Vertragsstrafe die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Ausmaß der Wiederholungsgefahr und die Möglichkeit künftiger noch schwererer Verstöße, zu berücksichtigen. Angemessen sei eine Vertragsstrafe, die so hoch bemessen sei, dass die Wiederholung der Verletzungshandlung sich aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr lohne (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, UrhG § 97 Rz. 33; Dreier/Schulze, a.a.O. § 97 Rz. 42). Vor diesem Hintergrund sei eine Höchstgrenze von 5.000,00 EUR zumindest bedenklich, so dass sich die Antragstellerin auch hierauf nicht einlassen habe müssen.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Hagen Hild.

I