LG Hamburg: Verantwortlichkeit des Sharehosters für urheberrechtswidrige Inhalte

veröffentlicht am 28. September 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 14.06.2011, Az. 310 O 225/10
§ 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 8 TMG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber einer so genannten Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer für andere Nutzer Downloads zur Verfügung stellen können, für urheberrechtswidrige Inhalte haften bzw. zu Unterlassung der Zugänglichmachung angehalten werden können. Damit führt das LG Hamburg seine im Vergleich strenge Rechtsprechung im Bereich Sharehosting fort (zur Rapidshare-Rechtsprechungsübersicht vgl. hier und hier). Nach Auffassung des LG Hamburg ist der Einsatz eines zweckmäßig eingestellten Wortfilters ebenso zumutbar wie die manuelle Überprüfung fremder Linksammlungen, die auf die Plattform der Beklagten und dort zu findende urheberrechtsverletzende Downloads führen. Letzteres hätten die Beklagten zwar dargetan, jedoch nicht in ausreichendem Maße, da umfangreiche Linksammlungen nicht gesehen oder jedenfalls nicht berücksichtigt wurden. Was genau ausreichende Maßnahmen gewesen wären, führt das Gericht leider nicht aus. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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