LG Hamburg, Urteil vom 10.03.2016, Az. 312 O 127/16
§ 3a UWG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass das bekannte Website-Statistiktool „Google Analytics“ nur verwendet werden darf, wenn Nutzer der betreffenden Website zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung sowie die Verwendung der personenbezogenen Daten informiert werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Verwendung von Google-Analytics ohne Datenschutzbelehrung ist wettbewerbswidrig).
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