LG Hamburg: Zur Frage, ob eine Gattungsnamen-Domain freigegeben werden muss, wenn eine gleichlautende Marke eingetragen ist / wachs.de

veröffentlicht am 22. März 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 408 O 274/08
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, §§ 12, 1004 BGB, §§ 3, 4 Nr. 10, 8, 9 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine eingetragene Marke nicht dazu verwendet werden kann, einen Anspruch auf Freigabe der Domain zu begründen. Dieser Anspruch könne auch nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass die fragliche Domain aus einem Gattungsbegriff bestehe. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Freigabe der Internetdomain „wachs.de“ gegenüber der DENIC, hilfsweise, die Domain zur Adressierung eines Internet-Angebots zu nutzen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten werde, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Der Kläger war Träger des bürgerlichen Familiennamens „Wachs“. Weiterhin war er Inhaber der Wortmarke „wachs.de“ mit Priorität vom 05.01.2004, eingetragen am 21.03.2007 für diverse Waren/Dienstleistungen. Der Kläger, so die Hamburger Richter, könne von dem Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG Unterlassung der Verwendung der Domain „wachs.de“ zur Adressierung eines Internetangebotes verlangen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Denn eine derartige Nutzung falle in den Schutzbereich der Marke des Klägers „wachs.de“. Der Beklagte verwende die Domain „wachs.de“ kennzeichenmäßig, indem er unter der streitgegenständlichen Domain Werbeanzeigen veröffentliche, und zwar für Produkte, die in den Waren- und Dienstleistungsbereich der Marke „wachs.de“ fielen. Das Angebot des Beklagten sei mit den für die identische Marke des Klägers geschützten Dienstleistungen verwechslungsfähig.

Der Kläger könne vom Beklagten aber unter keinem Gesichtspunkt die Freigabe der Domain „wachs.de“ verlangen. Ein solcher Anspruch folge weder aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG noch aus § 12 BGB, § 1004 BGB. Denn eine Freigabeerklärung zu Gunsten des Klägers wäre gleichbedeutend mit einem „Schlechthin-Verbot“ des Domain-Namens ohne Rücksicht darauf, was sich hinter der unter dieser Anschrift erreichbaren Webseite verberge. Dies habe  das OLG Hamburg bereits mehrfach entschieden (vgl. nur OLG Hamburg, MMR 2003, 668 ff. – „Schuhmarkt.de“ mit weiteren Nachweisen). Denn die Webseite sei lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift stehe, ließen sich weder Feststellungen zu einer Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit eines Verhaltens treffen. Eine Freigabe, die einem solchen „Schlechthin-Verbot“ entspräche, würde auch Handlungen erfassen, die möglicherweise nicht rechtswidrig seien oder für die keine Begehungsgefahr bestehe. Es wäre hier immerhin möglich, dass der Beklagte zukünftig allgemeine Informationen über verschiedene Wachse anbiete; eine derartige Verwendungsweise der Domain könne ihm aber aus markenrechtlichen und namensrechtlichen Gründen nicht untersagt werden.

Der Kläger werde auch nicht in der Nutzung seines Namens durch die Verwendung der Domain „wachs.de“ blockiert oder behindert; es entstehe auch keinerlei Zuordnungsverwirrung. Denn der Verkehr erwarte unter der Domain „wachs.de“ nicht, den Kläger mit einer persönlichen oder geschäftlichen Webseite zu finden. Der Verkehr erwarte vielmehr, unter der Domain allgemeine Informationen über Wachse zu finden wie Informationen über verschiedenartige Wachse, Bastelideen, Bezugsquellen für Wachse etc. Der Kläger sei auch nicht gehindert, sein Unternehmen „Wachs“ unter einer griffigen und dem Verkehr sofort eingängigen anderen Internetdomain, die dennoch den Namen „Wachs“ enthalte, am Markt zu präsentieren. Denn der Verkehr werde, soweit er keine Kenntnis von der genauen Domain des Unternehmens des Klägers habe, zunächst versuchen, die Webseite über eine der Internetsuchmaschinen zu erreichen. Dies werde ihm, wenn er zwar die genaue Domain-Adresse nicht kenne, wohl aber die Firma des Unternehmens, ohne weiteres gelingen. Insoweit wird der Kläger in seiner Präsentation wie auch in der Marktpräsentation seines Unternehmens in keiner Weise behindert.

Eine Freigabe der Domain könne der Kläger auch nicht über die §§ 3, 4 Nr. 10, 8, 9 UWG vom Beklagten verlangen. Dies folge letztlich schon aus den obigen Darlegungen zu § 12 BGB. Soweit der Kläger dem Beklagten unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamburg „ahd.de“ (vgl. MMR 2006, 608 ff.) ein missbräuchliches Verhalten vorwerfe, könne die Kammer ihm nicht folgen. Der entscheidende Unterschied zur Entscheidung „ahd.de“ liege nach Auffassung der Kammer darin, dass es sich bei der Bezeichnung „Wachs“ um einen generischen Begriff handele, der sich genauso gut dafür anbiete, allgemeine Informationen zu verbreiten wie für die kennzeichnende Benutzung. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH „Mitwohnzentrale.de“ (GRUR 2001, 1961 ff.) stelle die Registrierung und Nutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Domain grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten von Wettbewerbern dar, denn es liege im Wesen jeder Wettbewerbshandlung, den Spielraum von Wettbewerbern einzuschränken.

Die Grenze sei erst dann überschritten, wenn ein Mitbewerber gezielt in seiner Entfaltung im Internet gehindert werde, um ihn zu verdrängen oder wenn er seine Leistung im elektronischen Geschäftsverkehr durch eigene Anstrengung nicht mehr angemessen zur Geltung bringen könne (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, MMR 2003, 668 – „Schuhmarkt.de“). Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben. Bei der Bezeichnung „ahd.de“ handele es sich – anders als hier – erkennbar nicht um einen Gattungsbegriff; der von der Beklagten im dortigen Verfahren vorgebrachte Hinweis auf die Sprache Althochdeutsch sei offensichtlich nur vorgeschoben gewesen, um das Zeichen für den dortigen Kläger zu sperren. Hier sei es so, dass ein etwaiges Interesse des Beklagten, die Domain „wachs.de“ kommerziell an Dritte zu veräußern, anerkannt werden könne, weil ein allgemeines Interesse an der Nutzung von Gattungsbegriffen bestehe und die Bezeichnung „wachs.de“ insoweit für sich genommen einen kommerziellen Wert als Gattungsbegriff besitze. Anders als in der Entscheidung „ahd.de“ bestehe der kommerzielle Wert der Domain nicht nur für den Kläger, sondern auch für Dritte. Dann könne es dem Beklagten auch nicht verwehrt werden, die Domain als kommerzielles Gut vorzuhalten. Es komme hinzu, dass der Beklagte die Domain entsprechend den Regeln der DENIC erworben habe, nachdem der Kläger den Verlust der Domain nach seinem Vortrag durch Handlungen, die aus seiner Einflusssphäre stammen, letztlich selbst zu verantworten hatte. Dass der Beklagte sich in einer derartigen Situation die Domain sichere, die ihm von einem Dritten veräußert worden sei, stelle kein missbräuchliches Verhalten im Sinne der Bestimmungen des UWG dar.

Der Streitwert wurde auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

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