LG Hamburg: Wechselseitige eidesstattliche Versicherung von Familienmitgliedern taugt als „Unschuldsbeweis“ gegen Filesharing-Vorwurf / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 10. Januar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2010, Az. 308 O 171/10
§ 97 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Nachweis eines Filesharing-Verstoßes (hier: Download eines Pornofilms) nicht erbracht ist, wenn die Familienmitglieder des Anschlussinhabers an Eides Statt versichern, zum Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause gewesen zu sein bzw. den Computer nicht genutzt zu haben. Die Anschlussinhaberin und deren Ehemann hatte beide eidesstattliche Versicherungen abgegeben, die gegenseitig bestätigten, dass keine Filesharing-Software genutzt wurde, dass beide zum Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause waren, dass die beiden älteren Kinder den Computer gar nicht und die beiden jüngeren Kinder diesen nur unter Aufsicht eines Elternteils nutzen würden. Diese Erklärungen genügten dem Gericht, um die geltend gemachten Ansprüche des Rechteinhabers zurückzuweisen. Zwar räumte das Gericht ein, dass die Anschlussermittlung „im Regelfall fehlerfrei“ sei und es hinsichtlich der Erklärungen der Anschlussinhaberin und deren Familie durchaus Angriffspunkte gebe – eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß wurde dennoch nicht angenommen und die zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. Auf das Urteil wurde hingewiesen von den Kollegen Rechtsanwälte Moosmayer, Hoffmann & Partner (RA Dr. Markus Wekwerth), Stuttgart. Zum Volltext der Entscheidung.

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