LG Hamburg: Wer auf einen BitTorrent-Server zum illegalen Filesharing verlinkt, ist zur Unterlassung verpflichtet / Streitwert: 290.000 EUR

veröffentlicht am 10. Juli 2010

LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 310 O 154/10
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; § 8 TMG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der für das Filesharing von Musik- oder Filmdateien verwendete BitTorrent Server an das Internet anbindet, insbesondere den Datenverkehr zu dieser Webseite weiterleitet, zur Unterlassung verpflichtet ist. Den Streitwert des Verfahrens setzte die Kammer auf 290.000,00 EUR fest. Die Antragsgegner hätten für diese Rechtsverletzungen als sog. Störer einzustehen. Es sei ihnen möglich gewesen und jedenfalls nach den Abmahnungen der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG könnten sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung finde (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).

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