LG Hamburg: Wer eine unzureichende Unterlassungserklärung ablehnt, verliert nicht sein Rechtsschutzbedürfnis

veröffentlicht am 15. Mai 2009

LG Hamburg, Urteil vom 24.04.2009, Az. 324 O 841/08
§§ 823, 1004; BGB, §§ 22, 23 KUG

Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass der in seinen Rechten Verletzte nicht verpflichtet ist, eine unangemessen eingeschränkte Unterlassungsverpflichtung anzunehmen. Das Versprechen einer teilweisen Unterlassung sei nicht geeignet, der weiteren Verfolgung von Unterlassungsansprüchen ihr Rechtsschutzbedürfnis zu nehmen. Konkret führte das Landgericht aus: Durch die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung sei die bestehende Wiederholungsgefahr nicht beseitigt worden bzw. ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs nicht entfallen. Denn diese Wirkung trete nur ein, wenn und soweit das angebotene Unterlassungsversprechen mit der erfolgten Rechtsverletzung übereinstimme.

D.h. es müsse eine uneingeschränkte – also sich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen erstreckende -, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorliegen (vgl. BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Erlange der Verletzte durch die angebotene Erklärung keine ausreichende Sicherheit vor erneuter Rechtsverletzung, könne er das Angebot ohne Rechtsfolge ablehnen (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 12.20). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung seien strenge Anforderungen zu stellen; bestünden am Inhalt der Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nur geringe Zweifel, reiche sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis einer künftigen Verletzung auszuräumen ( BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; 1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I).

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