LG Hamburg: Wer Fotografien im Internet auf einer suchmaschinenoptimierten Website veröffentlicht, ist mit deren Wiedergabe bei Personensuchmaschinen einverstanden

veröffentlicht am 6. Juli 2010

LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2010, Az. 325 O 448/09
§§ 823; 1004 BGB; §§ 22 KUG

Das LG Hamburg hat die Klage einer Frau abgewiesen, die von den Betreibern der Personensuchmaschine www.123people.de gefordert hatte, Fotografien von ihr, welche mit ihrer Zustimmung auf einer Firmenwebsite veröffentlicht worden waren, „ohne Zustimmung der Klägerin zu veröffentlichen/und oder zu verbreiten“. Die Personensuchmaschine hatte nach Erhalt eines anwaltlichen Abmahnschreibens die Fotografie zwar gelöscht, sich aber geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das LG Hamburg gab 123people.de Recht. Auch das OLG Köln hatte zuvor die Betreiber einer Personensuchmaschine entsprechend in Schutz genommen (OLG Köln, Urteil vom 09.02.2010, Az. 15 U 107/09).

Die Abbildung des Fotos der Klägerin in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot greife, so die Kammer, zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Es liege auch keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gegenüber der Beklagten vor, ihr Bildnis zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.

Gleichwohl sei der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen habe dürfen, diese sei mit der Abbildung ihres Fotos in dem auf dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot einverstanden. Denn die Klägerin habe es ermöglicht, dass ihr Foto auf der von ihrem Arbeitgeber betriebenen Seite … veröffentlicht werde. Diesem (schlüssigen) Verhalten der Klägerin könne die objektive Erklärung entnommen werden, sie sei mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen jenes sie abbildenden Fotos in Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen – wie vorliegend in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot – einverstanden. Das Gericht bezog sich bei seiner Entscheidung auf die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08) – für die Nutzung urheberrechtlicher Werke durch Bildersuchmaschinen – aufgestellt hatte. Dafür, dass dem Verhalten der Klägerin entnommen werden könne, sie habe in die Abbildung ihres Fotos in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot eingewilligt, spreche auch der Umstand, dass das Internet-Angebot von … ausdrücklich für Suchmaschinen optimiert worden sei. Wenn die Klägerin es zulasse, dass ihr Foto auf einer solchen Homepage veröffentlicht werde, habe die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Einwilligungserklärung) entnehmen dürfen, dass die Klägerin mit der Anzeige des Fotos auf dem Internet-Angebot der Beklagten einverstanden gewesen sei.

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